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Schizophrenie am Steuer: Versäumte Arztbescheinigung kostet den Führerschein

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer eine seiner Fahrerlaubnis beigefügte Kontrollauflage - insbesondere zur regelmäßigen Vorlage fachärztlicher Befundberichte - nicht erfüllt, kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV als fahrungeeignet angesehen werden. Die Nichtvorlage wirkt dabei wie das Nichtbeibringen eines förmlich angeforderten Fahreignungsgutachtens, sofern die Auflage rechtmäßig, klar gefasst und der Betroffene auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen wurde.

Bei einer Fahrerlaubnis beigefügten Auflagen, die den Inhaber zur regelmäßigen Vorlage fachärztlicher Befundberichte verpflichten, handelt es sich um Auflagen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Instituts der Fahrerlaubnisentziehung - soweit dem Inhaber die Berechtigung wegen fehlender Eignung oder mangelnder Befähigung aberkannt werden soll - ist dieses gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (Art. 48 f. BayVwVfG) vorrangig. Die Spezialität des bundesrechtlichen Entziehungsinstituts folgt neben dem allgemeinen Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) daraus, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der zuständigen Behörde kein Ermessen einräumen, keine Sperrfrist kennen und dem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber kein Vertrauensschutz zukommt.

§ 11 Abs. 8 FeV erlaubt der Behörde unmittelbar nur dann auf die Nichteignung zu schließen, wenn der Betroffene sich geweigert hat, sich einer verlangten Untersuchung zu unterziehen oder ein angefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Diese Vorschrift ist jedoch nicht abschließend; der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf vergleichbare Fallgestaltungen anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme, dass eine Person fahreignungsrelevante Mängel verbergen will, nicht nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Betroffene der behördlichen Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht nachgekommen ist, sondern z.B. auch dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einem gerichtlichen Beweisbeschluss zur Klärung seiner Fahreignung nicht Folge leistet. Dieser Rechtsgedanke beruht auf den §§ 427, 444 und 446 ZPO, wonach bei Verhinderung des Beweises durch einen Prozessbeteiligten die zu beweisenden Tatsachen als erwiesen gelten können. Ebenso erwiesen ist die Fahrungeeignetheit, wenn sich ein Bewerber nach einem für ihn ungünstigen medizinisch-psychologischen Gutachten weigert, sich durch einen Obergutachter untersuchen zu lassen.

Daraus folgt: Verhindert der Fahrerlaubnisinhaber durch die Nichterfüllung einer Kontrollauflage, dass sich die Behörde ein Urteil über seine Fahreignung bilden kann, muss er es hinnehmen, dass hieraus auf den Wegfall seiner Fahreignung geschlossen wird. Die Nichtvorlage von Befundberichten kann danach - je nach den Umständen des Einzelfalls - dieselbe Aussagekraft haben wie das Nichtbeibringen eines förmlichen Fahreignungsgutachtens.

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