Wer seine Arbeitsleistung ohne Genehmigung des
Arbeitgebers von einem Auslandsaufenthalt aus erbringt und dabei den tatsächlichen Aufenthaltsort gegenüber dem Vorgesetzten aktiv verschleiert, kann
außerordentlich fristlos gekündigt werden - auch dann, wenn tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden.
Arbeitsort unterliegt dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht
Gemäß § 106 GewO obliegt dem Arbeitgeber das
Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Arbeitsleistung. Arbeitnehmer können den Arbeitsort nicht einseitig und ohne vorherige Genehmigung verlegen - auch dann nicht, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung möglicherweise von einem anderen Ort aus erbracht werden kann. Dies gilt erst recht für einen Arbeitsort außerhalb Deutschlands und ohne jede vertragliche oder anderweitige Grundlage.
Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung
Nach
§ 626 Abs. 1 BGB kann ein
Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist, bevor die konkrete Interessenabwägung vorgenommen wird (vgl. BAG, 23.10.2014 - Az: 2 AZR 865/13; BAG, 29.08.2013 - Az: 2 AZR 273/12).
Die beharrliche Weigerung eines
Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (vgl. BAG, 29.08.2013 - Az: 2 AZR 273/12).
Verbleibt ein Arbeitnehmer zwischen zwei genehmigten Urlaubsabschnitten an seinem Urlaubsort im Ausland und erbringt dort Arbeitsleistungen, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzustimmen und ohne eine Genehmigung für diesen Arbeitsort einzuholen, liegt ein wichtiger Grund vor. Die tatsächliche oder behauptete Erbringung von Arbeitsleistungen aus dem Ausland ändert an dieser Bewertung nichts: Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht am vertraglich vereinbarten bzw. vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort erbracht. Das Vorhalten von Erreichbarkeit und Arbeitsbereitschaft vom Ausland aus ersetzt die Präsenz am geschuldeten Arbeitsort nicht.
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