Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.565 Anfragen

Fristlose Kündigung trotz Teilzahlung: Wann Pächter das Pachtverhältnis nicht mehr retten können

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kann nicht mehr durch bloße Teilzahlungen oder eine nachträgliche Reduzierung des Rückstandes abgewendet werden - erforderlich ist der vollständige Ausgleich des Zahlungsverzugs vor Zugang der Kündigung.

Die Kündigungstatbestände des § 543 Abs. 2 BGB sowie das Mahnungserfordernis nach § 543 Abs. 3 BGB können durch vertragliche Vereinbarung modifiziert werden. Sehen Vertragsparteien in einem Pacht- oder Mietvertrag neben den gesetzlichen Kündigungsgründen ausdrücklich vor, dass die gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, stehen beide Kündigungstatbestände selbstständig nebeneinander. Eine vertragliche Erweiterung des Kündigungsrechts - etwa auf den Verzug mit Betriebskostennachzahlungen oder der Kautionszahlung - begründet dabei einen eigenständigen, vom gesetzlichen Tatbestand getrennten Kündigungsgrund, der zusätzliche formelle Voraussetzungen wie eine vorherige Mahnung mit Fristsetzung erfordern kann.

Die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kann nicht auf den Verzug mit Betriebskostennachzahlungen aus Abrechnungen oder der Zahlung der Kaution gestützt werden (vgl. LG Köln, 11.02.1994 - Az: 6 S 211/93; OLG Koblenz, 26.07.1984 - Az: 4 W-RE 386/84). Derartige Rückstände können jedoch Gegenstand einer vertraglich vereinbarten Kündigungsregelung sein, die dann ihrerseits - gesondert von § 543 Abs. 2 BGB - die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen, insbesondere eine Abmahnung, verlangt.

In die Berechnung des der Kündigung zugrunde gelegten Zahlungsrückstandes werden nicht nur rückständige Nettomieten einbezogen, sondern auch Betriebskostenvorauszahlungen sowie die geschuldete Umsatzsteuer (vgl. BGH, 23.07.2008 - Az: XII ZR 134/06; BGH, 10.10.2001 - Az: XII ZR 307/98). Dabei ist unerheblich, ob für einen Teil der ausstehenden Vorauszahlungen zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Abrechnungsreife eingetreten ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Rostock, 09.02.2023 - Az: 3 U 22/21

ECLI:DE:OLGROST:2023:0209.3U22.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant