Ein Pachtvertrag regelt die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit. Der Eigentümer hat im Gegenzug Anspruch auf ein Entgelt.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§
581 –
597 BGB. Darüber hinaus können auch gesetzliche Bestimmungen zum
Mietvertrag Anwendung finden.
Im Gegensatz zur Miete hat der Pächter die Möglichkeit der Fruchtziehung. Im Pachtvertrag können auch Zahlungen in Abhängigkeit vom Umsatz oder Ertrag vereinbart werden. Der Verpächter erhält ein Pfandrecht aus
§ 592 BGB für seine Forderungen gegenüber dem Pächter.
Die Pacht wird durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung beendet. Der Pächter ist berechtigt, ein etwaiges Inventar zu nutzen und gleichzeitig verpflichtet, das Inventar nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben.
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