Bei einem Safarizelt, das über ein festes Holzpodest, eine überdachte Holzterrasse, zwei Schlafzimmer und eine Gesamtfläche von 37 qm verfügt, handelt es sich um eine unbewegliche Sache und eine einer Ferienwohnung vergleichbaren Unterkunft.
Gemäß Art. 22 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.
Art. 22 Nr. 1 LugÜ gilt für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge, und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen.
Gemäß Art. 22 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.
Art. 22 Nr. 1 LugÜ gilt für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge, und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen.
AG Trier, 22.11.2023 - Az: 32 C 91/23
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