Es kann davon ausgegangen werden, daß die Parteien das Mietverhältnis in der vertraglich festgehaltenen Form ausgestalten wollten, wenn der Mietvertrag durchgehend gewissenhaft ausgefüllt wurde und nichts hinsichtlich einer Gartennutzung enthält. Darüber hinaus konnte zu mündlich getroffenen anders lautenden Vereinbarungen nichts schlüssig vorgetragen werden.
AG Trier, 20.08.2007 - Az: 8 C 279/07
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