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Ferienhaus / Ferienwohnung

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung macht es einen Unterschied, ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung handelt.

Bei einer Privatvermietung gilt das deutsche Mietrecht bzw. des jeweiligen Reiselandes.

Bei einer gewerblichen Vermietung durch einen Reiseveranstalter sind die besonderen Vorschriften des Reiserechts anwendbar, ebenso dann, wenn eine Ferienhausagentur private Ferienimmobilien zur Vermietung anbietet. Dies gilt jedoch nicht für die Buchung von Ferienhäusern oder -wohnungen als einzelne Reiseleistung. Auch hier wird das Mietrecht des jeweiligen Reiselandes angewendet.

Wird der Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter nach Pauschalreiserecht im Inland abgeschlossen, sind die deutschen Gerichte zuständig und ist deutsches Recht anwendbar.

Liegt das Ferienobjekt bei einer Privatvermietung im Ausland oder wurde die Ferienwohnung als einzelne Reiseleistung gebucht, muss in der Regel auch im Ausland nach dortigem Recht geklagt werden, es sei denn, das Ferienobjekt liegt im Gebiet der EU und sowohl Vermieter als auch Mieter leben im Inland.

Was gilt bei Mängeln?

Mängel sind dem Vermieter bzw. der Veranstalter/Ferienhausagentur unverzüglich mitzuteilen. Zudem ist Abhilfe zu verlangen.

Kommt das Mietrecht zur Anwendung, kann der Mieter bei einer Nutzungsbeeinträchtigung deren Beseitigung verlangen und - wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist - die Miete mindern. Die Minderungsquote richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.

Wenn nicht Miet- sondern Reiserecht zur Anwendung kommt, kann sich ein Minderungsanspruch nach reiserechtlichen Vorschriften ergeben. Auch in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung nicht hinzunehmen, wobei sich die Frage, ob Mängel vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, i.a. nach den Prospektangaben richtet.

Kann eine Ferienwohnung gekündigt werden?

Ist das Mietrecht anzuwenden, so handelt es sich bei der Anmietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses um einen Zeitmietvertrag. Dieser kann nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur fristlos.

Stand: (letzte Änderung: 20.05.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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