Wird in einem in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen abgefassten Vertrag, der auf fünf Jahre abgeschlossen ist, auch Bezug auf die gesetzlichen Kündigungsfristen genommen, so kann der Mieter bei Einhaltung dieser Kündigungfristen auch vor Ablauf der 5-Jahres-Frist kündigen.
Dies bedeutet, dass Zeitmietverträge, in denen ohne eindeutige Erläuterungen auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wird, auch vor Ende der vereinbarten Laufzeit gelöst werden können.
Mieter und Vermieter hatten sich zwar in dem Vertrag auf eine Laufzeit von zehn Jahren verständigt, gleichzeitig wurden die Kündigungsfristen ohne weitere Erläuterungen aufgelistet.
Als die Mieterin vorzeitig ausziehen wollte, kündigte sie fristgemäß. Der Vermieter berief sich auf die feste Laufzeit und befand die Kündigung für unwirksam.
Das Gericht sah dies anders: Aus dem Vertrag sei nicht zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, ob eine Kündigung unabhängig von der zeitlichen Festschreibung in Frage komme. Damit sei der Vertrag unklar, was zu Lasten des Vermieters geht.
LG Kassel, 12.06.1997 - Az: 1 S 795/96
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