Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin ist alleinige Inhaberin und Betreiberin eines Restaurants für Fisch- und Steakspezialitäten. Das Restaurant kann ca. 200 Gäste gleichzeitig aufnehmen und beschäftigt regelmäßig zwischen 15 und 20 Arbeitnehmer. Es hat an 6 Tagen pro Woche geöffnet; der Mittwoch ist Ruhetag.
Die Parteien sind über eine Versicherung vom 28.12.2017 miteinander verbunden. Die Versicherung umfasst (auch) eine Betriebsschließungsversicherung für das von der Klägerin betriebene Restaurant. Die vereinbarte Versicherungsleistung für Betriebsschließungsschäden beträgt 3.000 EUR pro Tag für eine Haftzeit von bis zu 60 Tagen und einen Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen, als Entschädigung für Warenschäden ist eine Versicherungssumme von 30.000 EUR bei einem Selbstbehalt i.H.v. 500,00 EUR vereinbart.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Betriebsschließung noch auf Ersatz der Kosten für verdorbene Lebensmittel zu, denn durch die CoronaVV HE 4 ist eine bedingungsgemäße Betriebsschließung nicht angeordnet worden.
1. Die Klägerin kann für die streitgegenständliche Schließung ihres Restaurants Versicherungsschutz nicht beanspruchen, weil die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV oder SARS-CoV-2 in Ziff. 1.2 der AVB nicht aufgeführt sind. Die Aufzählung in Ziff. 1.2 der AVB ist abschließend; auf den Inhalt der §§ 6, 7 IfSG kommt es für das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht an. Dazu im Einzelnen:
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der Bestimmung des Verständnishorizonts eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist aber auch zu berücksichtigen, ob sich eine Versicherung — wie hier — an einen besonderen Adressaten- und Versichertenkreis richtet, denn in diesem Fall ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer typischerweise Mitglied dieses Personenkreises, so dass auf den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Angehörigen dieses Adressatenkreises abgestellt werden muss. Da es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Versicherung für Gewerbetreibende handelt, ist im Streitfall auf den Verständnishorizont eines geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherungsnehmers abzustellen.
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