Der Verdacht auf eine Covid-19 Erkrankung stellt keine unerwartet schwere Erkrankung dar, für die eine
Reiserücktrittsversicherung einstehen würde.
Es fehlt bereits an einer (tatsächlich vorliegenden) Erkrankung. Der bloße Verdacht auf eine Erkrankung stellt bereits kein versichertes Ereignis dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem Reiserücktrittsversicherungsvertrag wegen der Stornierung seiner für den Reisezeitraum vom 24.09. bis 09.10.2020 gebuchten
Pauschalreise nach Französisch-Polynesien zu.
Zum einen lag bei der Stornierung der Reise durch den Kläger am 17.09.2020 bereits keine unerwartet schwere Erkrankung i.S.d. Versicherungsbedingungen und damit kein Versicherungsfall vor (dazu 1.) und zum anderen waren die von der Nebenintervenientin verlangten und vom Kläger gezahlten
Stornierungskosten gemäß
§ 651 h Abs. 3 S. 1 BGB vertraglich nicht geschuldet (dazu 2.).
1. Bei den klägerseits vorgetragenen Erkrankungen handelt es sich nicht um eine unerwartet schwere Erkrankung i.S.v. Teil B Ziffer 2.1 AVB.
Unter einer Erkrankung versteht man eine anormale physische oder psychische Verfassung, welche in eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen respektive geistigen Betätigungsmöglichkeit mündet. Eine Erkrankung ist schwer, wenn die Erkrankung dergestalt ist, dass der Reiseantritt aus objektiver Sicht, d.h. aus Sicht eines verständigen Dritten, nicht mehr zumutbar wäre. Dabei reicht es nicht aus, dass im Vorfeld der Reise im versicherten Zeitraum irgendwann eine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts auftritt, die sich nicht bis zum planmäßigen Reiseantritt verlängern lässt, etwa infolge einer akuten vorübergehenden Erkrankung, die bis zum Reiseantritt wieder auskuriert ist. Allein der von einem Arzt geäußerte Verdacht auf eine schwere Erkrankung, der zum Anlass genommen wird, eine Reise zu stornieren, sich im Nachgang aber nicht bestätigt, stellt kein versichertes Ereignis dar; auch stellen Krankheiten, die nicht einmal einer ärztlichen Behandlung bedürfen, keine schweren Erkrankungen dar. Ferner fehlt es an einer schweren Erkrankung, wenn sich Beschwerden durch eine persönlich und finanziell zumutbare Therapie oder entsprechende eigene Verhaltensweisen zumindest soweit lindern lassen, dass der Reiseantritt wieder möglich erscheint.
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