Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzelnen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemeinschaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein
Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hat das
Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene
Betreuer nach Maßgabe von
§ 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG.
Vergütungsschuldner ist grundsätzlich der
Betreute. Wird die Vergütung wie vorliegend aus der Staatskasse gezahlt, geht der gegen den Betreuten gerichtete Anspruch des Betreuers auf Zahlung einer Vergütung von Gesetzes wegen auf die Staatskasse über (
§ 1836e Abs. 1 BGB). Der übergegangene Anspruch kann nach Maßgabe der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB im Wege des Regresses durchgesetzt werden. Gemäß
§ 168 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zugleich mit der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse oder aber später über die Anordnung eines Regresses zu entscheiden. Der Regress der Staatskasse setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Erstattung durch die Staatskasse eine Mittellosigkeit des Betreuten nicht vorlag oder die Mittellosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt behoben ist. Die Zahlungen der Staatskasse gemäß §§
1835,
1836, 1836a BGB, 1 VBVG sind Sozialleistungen mit Vorschusscharakter.
Die Haftungsbeschränkung nach §§
1908i,
1836c BGB ist von Amts wegen zu beachten. Für die Frage ob der Betreute mittellos ist, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung im Regressverfahren an.
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