Die
Mittellosigkeit des Mündels/Betreuten bzw. die Frage, ob es entsprechend der vorgenannten Vorschrift als vermögend anzusehen ist, ist im Rahmen der Festsetzung einer Betreuervergütung sowohl im Rahmen der Festsetzung des Stundenansatzes des
Betreuers nach § 5 VBVG als auch bei der Frage zu beurteilen, wer Vergütungsschuldner der Betreuervergütung ist.
Gemäß § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat in den angefochtenen Beschlüssen bei der Wahl der Fallpauschale hinsichtlich des Stundenansatzes zu Unrecht angenommen, dass die Betroffene vermögend sei. Denn die Mittellosigkeit des Betreuten ist für jeden Monat des Abrechnungszeitraumes einheitlich und zwar nach den Verhältnissen zum Ende des Abrechnungsmonats zu beurteilen.
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