Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung.
Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 ist seit Februar 2018 als
berufsmäßige Betreuerin des Betroffenen bestellt, der seit einigen Jahren in einer Außenwohngruppe eines Alten- und Pflegeheims lebt. Ihren Vergütungsanträgen legte sie bis zum 13. Juni 2023 stets zugrunde, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten Wohnform habe. Die auf dieser Grundlage berechnete
Vergütung wurde jeweils antragsgemäß durch Kassenanweisung ohne förmliche Festsetzung an die Beteiligte zu 1 ausgezahlt.
Auf ihren Antrag vom 13. Juni 2023 hat das Amtsgericht die Vergütung der Beteiligten zu 1 am 22. Juni 2023 für die Zeit vom 20. Februar bis zum 19. Mai 2023 auf insgesamt 306 € gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) festgesetzt und für zukünftige Zeiträume eine Dauerbewilligung in Höhe von quartalsweise 306 € ausgesprochen. Es hat eine Überprüfungsfrist von zwei Jahren bestimmt und zur Bekanntgabe des Beschlusses dessen Aufgabe zur Post veranlasst.
Am 9. August 2023 hat die Beteiligte zu 1 die Änderung der Dauerbewilligung für die Zeit ab dem 20. Mai 2023 beantragt und hierzu geltend gemacht, die Einrichtung, in der der Betroffene lebe, sei als „andere Wohnform“ iSd
§ 9 Abs. 3 VBVG anzusehen, weshalb sie Anspruch auf die hierfür geltenden höheren Vergütungssätze habe. Hiervon ausgehend hat sie mit Anträgen vom 22. und 23. August 2023 die Auszahlung einer weitergehenden Vergütung gemäß Nr. C5.2.1 der Vergütungstabelle der
Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG für den Zeitraum vom 20. Mai 2022 bis zum 19. Mai 2023 begehrt und mit Antrag vom 11. September 2023 eine Vergütung in Höhe von 513 € für den Zeitraum vom 20. Mai bis zum 19. August 2023 beansprucht.
Das Amtsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung der Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 20. Mai 2022 bis zum 19. Februar 2023 unter Zugrundelegung der höheren Pauschale auf insgesamt 1.513,70 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Abänderung der Dauerbewilligung und die Festsetzung der höheren Vergütungssätze weiterverfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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