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Vertreterbestellung nach § 15 SGB X nur mit freiem Willen des Betroffenen zulässig

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren betreffen, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt.

Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren.

Der 1983 geborene Betroffene steht im Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben bezog er seit 2016 von der Stadt B. laufend ergänzende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung). Zuletzt bewilligte die Stadt B. dem Betroffenen ergänzende Grundsicherung bis einschließlich 31. August 2022. Den Antrag des Betroffenen auf Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. September 2022 lehnte die Stadt B. durch Bescheid vom 14. September 2022 wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen an der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Ein hiergegen von dem Betroffenen angestrengtes sozialgerichtliches Eilverfahren blieb in erster Instanz vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Im Beschwerderechtszug erkannte das Landessozialgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2023 demgegenüber, dass sich der Versagungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtswidrig darstelle. Es verpflichtete die Stadt B. zur Erbringung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen an den Betroffenen für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 und verwies in seiner Begründung unter anderem darauf, dass der Betroffene seine verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten nach Aktenlage möglicherweise aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht habe erfüllen können und in diesen Fällen die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X der Leistungsversagung gegenüber vorrangig sei.

Nach der vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts ging die Stadt B. für die anschließenden Leistungszeiträume ab 1. September 2023 dazu über, dem Betroffenen ergänzende Grundsicherungsleistungen (lediglich) vorläufig zu bewilligen. Sie ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen wegen dessen weiterhin fehlender Mitwirkung noch immer ungeklärt seien und hat bei dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Verfahrensvertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X beantragt, um eine endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung für die Zeiträume ab 1. September 2023 herbeiführen zu können.

Das Amtsgericht hat dem Betroffenen die als Mitarbeiterin in einem Betreuungsverein beschäftigte Beteiligte zu 1 „als Vertreterin in dem sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen, beim Sozialgericht (…), bzw. beim Landessozialgericht (…) geführten Verfahren beigeordnet“. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Aufhebung der Vertreterbestellung begehrt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.

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