Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (BGH, 20.08.2014 - Az:
XII ZB 179/14).
Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine
Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach
§ 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß
§ 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an BGH, 23.01.2008 - Az:
XII ZB 209/06).