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Anhaltspunkte für Betreuungsbedürftigkeit - Gutachten und Untersuchung anordbar!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (BGH, 20.08.2014 - Az: XII ZB 179/14).

Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 209/06).


BGH, 24.01.2018 - Az: XII ZB 292/17

ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB292.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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