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Anhaltspunkte für Betreuungsbedürftigkeit - Gutachten und Untersuchung anordbar!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (BGH, 20.08.2014 - Az: XII ZB 179/14).

Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 209/06).


BGH, 24.01.2018 - Az: XII ZB 292/17

ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB292.17.0

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen