Gegen Entscheidungen in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach
§ 70 Abs. 3 FamFG nicht statthaft.
Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist in Betreuungssachen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts zur
Bestellung eines Betreuers, zur
Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines
Einwilligungsvorbehalts richtet. Die Regelung knüpft damit an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in
§ 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Daraus folgt, dass die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur in den Fällen statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden.
Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann das Rechtsbeschwerdegericht auch dann nicht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde entscheiden, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Zulassungsgrunds verkannt hat (im Anschluss an BGH, 09.07.2014 - Az:
XII ZB 7/14).