Ist das Beschwerdegericht versehentlich davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung statthaft ist (hier: Vergütung in einer Betreuungssache), und hat es deshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann es ihre Zulassung weder durch einen Berichtigungsbeschluss noch durch eine nachträgliche Zulassung bewirken.
Ebenso wenig kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde befinden.
Ebenso wenig kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde befinden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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