Die Rückforderung einer Schenkung setzt deren Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit voraus. War der Schenker zum Zeitpunkt der Zuwendung
geschäftsunfähig im Sinne des
§ 104 Nr. 2 BGB, ist die Schenkung gemäß
§ 105 Abs. 1 BGB nichtig. Der Empfänger ist dann nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, da er ohne Rechtsgrund bereichert wurde.
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft - also bei Rückforderungen der ursprüngliche Schenker bzw. dessen
Betreuer. Dies erfordert regelmäßig die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Vorliegend überwies die psychisch erkrankte und vermögende Klägerin der erwerbsunfähigen Beklagten in vier Tranchen insgesamt 200.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Schenkung“. Die Betreuerin forderte die Rückzahlung mit der Begründung, die Klägerin sei aufgrund einer schizodepressiven Störung zum Zeitpunkt der Überweisungen geschäftsunfähig gewesen. Das Verschenken hoher Geldsummen diene der Kompensation eines wahnhaften Schuldbewusstseins.
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erfordert jedoch präzise Tatsachenfeststellungen zu den psychischen Befundtatsachen im maßgeblichen Zeitpunkt. Der Sachverständige muss sich auf verlässliche Anknüpfungstatsachen stützen können, die typischerweise aus ärztlichen Behandlungsberichten, Krankenakten und psychiatrischen Dokumentationen stammen. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz.
Die Partei, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, muss die relevanten medizinischen Unterlagen selbst vorlegen oder zumindest deren Beibringung ermöglichen. Ein Sachverständiger darf sich nicht „amtsermittelnd“ betätigen und eigenständig Beweismittel beschaffen, die einer Prozesspartei Argumente verschaffen würden, die sie ohne diese Tätigkeit nicht hätte (vgl. OLG München, 05.05.2023 - Az: 31 W 259/23).
Zwar kann es bei medizinischen Gutachten gängige Praxis sein, den Sachverständigen zu ermächtigen, Krankenunterlagen selbst zu beschaffen, da dessen Sachkunde erforderlich sein kann, um entscheidungserhebliche Befundtatsachen zu identifizieren. Eine solche Ermächtigung muss jedoch im Beweisbeschluss erfolgen. Fehlt diese und ist es der anwaltlich und durch einen Betreuer vertretenen Partei zumutbar, die Unterlagen bei behandelnden Ärzten oder Kliniken selbst zu beschaffen, stellt die eigenständige Beschaffung durch den Sachverständigen einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz dar.
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