Haben ehemalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag die hälftige Verteilung eines künftigen Immobilienverkaufserlöses vereinbart, so ist diese Regelung auch dann rechtlich bindend, wenn sie in der Präambel der Urkunde enthalten ist.
Ein solcher Regelungswille kann sich auch aus einer ungewöhnlichen oder in der Präambel verorteten Klausel ergeben, wenn der Text die wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt, eine Abwicklung geregelt ist und kein Hinweis auf eine lediglich außerhalb der Urkunde bestehende Absprache vorliegt. Der verwendete Ausdruck „vereinbart ist ausdrücklich“ spricht für eine bindende Einigung, auch wenn die Klausel vom Vertragspartner selbst vorgeschlagen und durch den Notar übernommen wurde.
Eine Schenkung im Rechtssinne bedarf der notariellen Beurkundung. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der erklärende Wille in der beurkundeten Urkunde zwar ungewöhnlich formuliert, aber rechtlich bestimmbar und nachvollziehbar dokumentiert ist. Eine fehlende explizite Aufnahme in die Hauptregelungen oder eine abweichende Wertangabe im Vertrag führen nicht automatisch zur Formnichtigkeit.
Ein solcher Regelungswille kann sich auch aus einer ungewöhnlichen oder in der Präambel verorteten Klausel ergeben, wenn der Text die wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt, eine Abwicklung geregelt ist und kein Hinweis auf eine lediglich außerhalb der Urkunde bestehende Absprache vorliegt. Der verwendete Ausdruck „vereinbart ist ausdrücklich“ spricht für eine bindende Einigung, auch wenn die Klausel vom Vertragspartner selbst vorgeschlagen und durch den Notar übernommen wurde.
Eine Schenkung im Rechtssinne bedarf der notariellen Beurkundung. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der erklärende Wille in der beurkundeten Urkunde zwar ungewöhnlich formuliert, aber rechtlich bestimmbar und nachvollziehbar dokumentiert ist. Eine fehlende explizite Aufnahme in die Hauptregelungen oder eine abweichende Wertangabe im Vertrag führen nicht automatisch zur Formnichtigkeit.
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OLG Schleswig, 02.07.2025 - Az: 9 U 31/24
ECLI:DE:OLGSH:2025:0702.9U31.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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