Der Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss endet unmittelbar mit der Wiederverheiratung des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig davon, ob die Eheleute zunächst räumlich getrennt leben. Eine Wochenendbeziehung ohne gemeinsame Wohnung gilt nicht als „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne des
Unterhaltsvorschussgesetzes, wenn die räumliche Trennung nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgt. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vollständig zu erstatten.
Nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Diese Voraussetzung ist streng zu prüfen und lässt keine Ausnahmen zu. Die Regelung dient dem Zweck, alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation zu unterstützen, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder unter erschwerten Bedingungen erziehen muss.
Als dauernd getrennt lebend gilt ein Elternteil gemäß § 1 Abs. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des
§ 1567 BGB vorliegt. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es müssen somit kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: zum einen das objektive Element des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft, zum anderen das subjektive Element der erkennbaren Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
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