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Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Tochter und neue Ehe

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Bei der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist neben der eigenen Erwerbstätigkeit auch die Sicherung eines angemessenen Unterhalts in der neuen Ehe zu berücksichtigen, obwohl die Beurteilung nach der Leistungsfähigkeit erfolgt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung der beklagten Kindesmutter für ihre Tochter K. , geb. am 17.07.1986. Der alleinsorgeberechtigte Vater betreut die Tochter, während die erwerbstätige wieder verheiratete Beklagte und Berufungsklägerin zum einen einen gemeinsamen Sohn, geb. am 09.07.1988, und einen Sohn aus der neuen Ehe, geb. am 02.09.1995, betreut. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem Klageantrag die beklagte Kindesmutter verurteilt, ab März 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von 249,00 Euro zu zahlen. Die Kindesmutter hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung der Kindesmutter ist unbegründet. Die Beklagte ist ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 1603 Abs. 1, Abs. 2 BGB zum Barunterhalt verpflichtet.

Dies bedeutet, dass die Beklagte im Rahmen der ihrer minderjährigen Tochter gegenüber bestehenden erhöhten Erwerbsobliegenheit alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um den Unterhalt der Klägerin zu sichern. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Beklagte und Berufungsklägerin neben dem am 09.07.1988 geborenen Bruder der Klägerin einen weiteren Sohn aus ihrer neuen Ehe zu betreuen hat.

Im Hinblick auf das Alter und den hiermit verbundenen Betreuungsaufwand dieses den beiden anderen Geschwistern gemäß § 1609 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich gleichrangigen sieben-jährigen Kindes ist die Kindesmutter hier zwar nicht verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, aber in Anbetracht ihrer Wiederverheiratung und der hieraus resultierenden Möglichkeit der gemeinsamen Haushaltsführung und Kinderbetreuung ist ihr allerdings eine Halbtagstätigkeit durchaus zumutbar.

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