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Küchenkauf mit dem neuen Partner kostet den nachehelichen Unterhalt trotz kurzer Beziehungsdauer

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn die neue Partnerschaft noch keine zwei bis drei Jahre besteht - entscheidend sind objektive Umstände wie größere Investitionen in den Haushalt des neuen Partners. Die Investition eines erheblichen Teils des eigenen Vermögens in eine für die Immobilie des neuen Lebensgefährten bestimmte Küche kann als ausreichendes Indiz für den Übergang von einer Erprobungsphase in eine dauerhafte nichteheliche Lebensgemeinschaft gewertet werden, mit der Folge, dass der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ausgeschlossen ist.

Grundsatz der Eigenverantwortung und Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts

Nach § 1569 S. 1 BGB obliegt es nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1569, 1573 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte seinen Unterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dem Grundsatz der Eigenverantwortung kommt dabei besonderes Gewicht zu, wenn der berechtigte Ehegatte durch die Ehe keine Einschränkungen seiner Erwerbsmöglichkeiten erlitten hat und durchgängig vollzeitberufstätig war.

Begriff und Voraussetzungen der verfestigten Lebensgemeinschaft

Der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber hat es bewusst dem mit dem konkreten Fall befassten Gericht überlassen, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine solche vorliegt (BT-Drucksache 16/1830, S. 21). Maßgeblich sind danach objektive, nach außen tretende Umstände wie ein über einen längeren Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung. Entscheidend ist dabei, ob der geschiedene Ehegatte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst und damit zu erkennen gegeben hat, dass er nacheheliche Solidarität nicht mehr benötigt. Zweck der Regelung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht die Sanktionierung eines vorwerfbaren Fehlverhaltens, sondern die Erfassung einer objektiven Veränderung der Lebensverhältnisse, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lässt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 13.07.2011 klargestellt, dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Allgemeinen erst nach einer gewissen Mindestdauer auszugehen ist, die zwischen zwei und drei Jahren liegt (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az: XII ZR 84/09). Diese Zeitangabe geht zurück auf eine grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 1988, in der der BGH ausgeführt hatte, dass eine solche Mindestdauer erforderlich sei, um verlässlich beurteilen zu können, ob die Partner nur „probeweise“ zusammenleben oder sich dauerhaft für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entschieden haben (vgl. BGH, 21.12.1988 - Az: IVb ZR 18/88). Der BGH hat dabei jedoch ausdrücklich betont, dass sich ein genauer Zeitablauf gerade nicht allgemeinverbindlich festlegen lässt. Die Zwei-bis-drei-Jahres-Frist ist damit kein starres Tatbestandsmerkmal, sondern ein Hilfskriterium für die Praxis. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem „probeweisen“ Zusammenleben zur Vorbereitung einer möglichen Ehe und der bewussten Entscheidung für das dauerhafte Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In der Literatur wird - auch ohne weitere Indizien - teilweise sogar eine Verfestigung schon nach ein bis zwei Jahren oder nach einem Jahr für möglich gehalten.


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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