Ein Ehebruch führt nicht automatisch zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs, wenn der betreuende Elternteil ein gemeinsames Kind betreut. Das Kindeswohl genießt in diesen Fällen ausdrücklich Vorrang gegenüber den Interessen des Unterhaltspflichtigen - der Lebensstandard des Kindes darf nicht wegen des Fehlverhaltens des betreuenden Elternteils absinken.
Trennungsunterhalt und Verwirkung
Der Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB kann gemäß § 1579 BGB versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Als Verwirkungsgrund kommt dabei nach § 1579 Nr. 6 BGB ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten“ in Betracht - worunter auch ein einseitiger Ausbruch aus einer intakten Ehe fallen kann.Vorrang des Kindeswohls
Eine Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts ist jedoch nach dem Wortlaut des § 1579 BGB nur zulässig, „soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre.“ Diese gesetzliche Schranke hat unmittelbare praktische Bedeutung: Betreut der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames Kind, ist der Betreuungsunterhalt privilegiert. Zweck dieser Regelung ist es, im Interesse des Kindeswohls die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu sichern, auch wenn dem sorgeberechtigten Elternteil ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. BGH, 16.04.1997 - Az: XII ZR 293/95; BGH, 12.03.1997 - Az: XII ZR 153/95). Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Kindeswohl in diesen Fällen stets vorrangig gegenüber den Interessen des Unterhaltspflichtigen.Warum der Betreuungsunterhalt privilegiert ist
Der Schutzzweck der Regelung liegt darin, zu verhindern, dass der betreuende Elternteil durch den Wegfall des Unterhalts zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die die geordnete Betreuung und Erziehung des Kindes erschwert. Der Lebensstandard des Kindes soll nicht wegen eines Fehlverhaltens des betreuenden Elternteils sinken, das das Kind nicht zu verantworten hat.Mindestbedarf als Untergrenze
Bei der Betreuung von Schulkindern ist dem Unterhaltsberechtigten in der Regel zumindest der Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle als Existenzminimum zu belassen. Dieser beträgt bei Erwerbstätigkeit 840,00 EUR und für Nichterwerbstätige 730,00 EUR. Eine Verwirkung kommt mithin selbst bei unterstelltem schwerem Fehlverhalten nicht in Betracht, sofern der Unterhaltsanspruch dieses Existenzminimum nicht überschreitet.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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