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Aufstockungsunterhalt nach der Scheidung: Voraussetzungen und Befristung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt besteht dann, wenn die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten nicht ausreichen, um den während der Ehe üblichen Lebensstil zu führen.

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entsteht damit typischerweise bei Doppelverdienern, bei denen ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Der geringer verdienende Ehepartner kann daher vom anderen Unterhalt in der Höhe verlangen, die es ermöglicht, den bisherigen Lebensstil weiter zu führen.

Bestehen lediglich geringfügige Einkommensunterschiede, so erfolgt bei einem rechnerischen Aufstockungsunterhalt von weniger als 50 Euro im Allgemeinen kein Ausgleich. Diese Grenze kann gerade bei hohen Einkommen auch entsprechend höher angesetzt werden.

Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs wird der Quotenunterhalt nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt (vgl. BGH, 11.08.2010 - Az: XII ZR 102/09). Zuvor erfolgte üblicherweise eine pauschalisierte Berechnung, nach der der geringer verdienende Ehegatte drei Siebtel des Einkommensunterschiedes erhielt.

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt allerdings stets voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft.

Entstehung des Anspruchs und die sogenannte Unterhaltskette

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Scheidung vor, so wird Aufstockungsunterhalt unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung geschuldet. Allein ausschlaggebend ist eine bestehende Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung (vgl. BGH, 11.05.2005 - Az: XII ZR 211/02). Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt somit einen engen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus.

Damit der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt weiter besteht, müssen dessen Voraussetzungen seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht diese gesetzliche Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt jedoch nicht. Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Einkünfte infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Das allgemeine Risiko, dass der eigene Arbeitsplatz verloren wird, geht hingegen grundsätzlich zulasten des Unterhaltsberechtigten. Eine veränderte Einkommenslage aufgrund einer Arbeitslosigkeit des Unterhaltsberechtigten bleibt für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt regelmäßig unterhaltsrechtlich unbeachtlich, wenn der Unterhalt zuvor durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert war. Das Arbeitsplatzrisiko muss der bedürftige Ehegatte demnach selber tragen, sobald er seinen Unterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern konnte.

Dauer, Befristung und wirtschaftliche Eigenverantwortung

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt oder in der Höhe herabgesetzt werden, soweit eine solche Begrenzung insbesondere unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit angemessen erscheint. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten Priorität genießt. Ein zeitlich unbegrenzter Aufstockungsunterhalt ist daher in der heutigen Praxis eher die Ausnahme als die Regel.

Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung orientiert sich maßgeblich an dem Kriterium der sogenannten ehebedingten Nachteile. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nach der Scheidung nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt vollumfänglich zu sorgen. Dies ist typischerweise infolge von längeren Kinderbetreuungszeiten oder beruflichen Auszeiten der Fall.

Die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen hingegen noch keinen solchen ehebedingten Nachteil. Ein ehebedingter Nachteil kann sich erst aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Fehlen ehebedingte Nachteile, trägt der Unterhaltspflichtige hierfür im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast. Die Ehedauer allein ist hierbei lediglich ein Abwägungsfaktor im Rahmen einer stets gebotenen Gesamtabwägung.

Erwerbsobliegenheit und Arbeitsbemühungen

Die Rechtsprechung verlangt von den Beteiligten nach einer Trennung und Scheidung weitreichende Erwerbsbemühungen. Für ausreichende Arbeitsbemühungen kommt es vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die konkrete Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an.


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Stand: 04.03.2026 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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