Ist ein Ehepartner zur Teilerwerbstätigkeit verpflichtet, so kann als Betreuungsunterhalt nur die Differenz zwischen dem dadurch erzielbaren Einkommen und dem vollen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt nur zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird indes nicht verlangt.
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt nur zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird indes nicht verlangt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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