Ist ein Ehepartner zur Teilerwerbstätigkeit verpflichtet, so kann als Betreuungsunterhalt nur die Differenz zwischen dem dadurch erzielbaren Einkommen und dem vollen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt nur zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird indes nicht verlangt.
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt nur zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird indes nicht verlangt.
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OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - Az: II - 2 UF 128/08
ECLI:DE:OLGD:2011:1107.II2UF128.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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