Die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe setzt nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG Bedürftigkeit voraus. Gemäß § 137 Abs. 2 AFG besteht Bedürftigkeit jedoch nicht, solange mit Rücksicht auf das Vermögen des Arbeitslosen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) ist bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM übersteigt.
Die Verwertung von Vermögen ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 3. Alternative AlhiV nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Diese Zweckbestimmung muss anhand objektivierbarer Kriterien nachvollziehbar sein. Die subjektive Angabe des Arbeitslosen zur Zweckbestimmung bildet den Ausgangspunkt der Prüfung, bedarf jedoch der Verifizierung durch äußere Umstände.
Bei der Beurteilung, ob Vermögen der Alterssicherung dient, sind die individuellen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Liegt eine erhebliche Schwerbehinderung vor, die die Erwerbsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich einschränkt, spricht dies für die Schutzwürdigkeit privater Altersvorsorge. Kann ein
Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung nur einfachste Tätigkeiten mit entsprechend niedriger Entlohnung ausführen, ist mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen. Dies rechtfertigt besondere Vorsorgemaßnahmen bereits in jüngeren Jahren.
Vorliegend war der Betroffene von Geburt an schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Die frühkindliche Hirnschädigung führte zu einer mittelgradigen Intelligenzminderung, die erhebliche intellektuelle Einschränkungen zur Folge hatte. Trotz langjähriger Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war die Entlohnung gering, und nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gelang die Wiedereingliederung nur mit erheblichen Schwierigkeiten. Diese Gesamtumstände objektivieren die Zweckbestimmung der Vermögensanlage als Altersvorsorge.
Die Privilegierung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 3. Alternative AlhiV setzt nicht voraus, dass das der Alterssicherung dienende Vermögen nur in einer bestimmten und nur unter erschwerten Bedingungen und Verlusten kündbaren Anlageform festgelegt ist. Auch kurzfristige Anlagen können dem Schutzbereich unterfallen, wenn die subjektive Zweckbestimmung durch die Gesamtumstände des Einzelfalls glaubhaft wird. Die Laufzeit einer Geldanlage ist kein entscheidendes Kriterium für die Frage, ob sie der Altersvorsorge dient.
Im konkreten Fall waren Sparkassenbriefe mit einer Laufzeit von vier Jahren angelegt worden. Diese vergleichsweise kurze Bindungsfrist steht der Qualifikation als Altersvorsorge nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - insbesondere seine schwere Behinderung, die geringe Entlohnung und die schlechten Wiedereingliederungschancen - eine zusätzliche private Absicherung für das Alter dringend erforderlich machten.
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