Private Krankenversicherung oder gesetzliche Krankenversicherung – dieses Wahlrecht haben
Arbeitnehmer dann, wenn das regelmäßige Jahresgehalt die entsprechende Entgeltgrenze (2020: 62.550 €) übersteigt.
Ändert sich die Einkommenslage, so stellt sich die Frage, ob eine Rückkehr in die oftmals insbesondere langfristig preisgünstigere
gesetzliche Krankenversicherung möglich ist oder ob dieser Weg „verbaut ist“.
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung durch Absinken des Gehalts
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann möglich, wenn es zum Wiedereintritt der Versicherungspflicht kommt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Entgeltgrenze nicht mehr überschreitet – sei es wegen einer Gehaltskürzung, wegen einer Arbeitszeitreduzierung oder weil er unter eine erhöhte Entgeltgrenze „gerutscht“ ist.
Mit dem Zeitpunkt, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, tritt die Versicherungspflicht ein.
Sofern der Arbeitnehmer unter eine Entgeltgrenze zum 1. Januar des Kalenderjahres rutschen wird, kann ein Antrag auf Befreiung die eintretende Versicherungspflicht verhindern.
Grundsätzlich gilt, dass auch eine vorübergehende Gehaltsreduzierung, die den Arbeitnehmer unter Entgeltgrenze drückt, ausreichend ist um die Versicherungsfreiheit zu beenden. Die Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgt mit Beginn der Gehaltsreduktion, eine möglicherweise bereits absehbare Rückkehr zur bisherigen Lage bleibt unberücksichtigt.
Erst dann, wenn sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse wieder geändert haben, wird eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung ergeben, dass keine Versicherungspflicht mehr besteht. Diese endet dann frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn auch die dann geltende Entgeltgrenze überschritten wird.
Damit tritt hier - zumindest kurzfristig - eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Mit der Anhebung des Gehalts ist der Arbeitnehmer dann nicht verpflichtet, sich wieder in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Er kann als freiwillig versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, soweit er als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.
Keine Rückkehr in die GKV bei Kurzarbeit oder Wiedereingliederung
Sinkt das Gehalt eines Arbeitnehmers wegen
Kurzarbeit oder bei einer stufenweisen Wiedereingliederung ab, so wirkt sich ein damit einhergehendes Unterschreiten der Entgeltgrenze nicht auf den Versicherungsstatus aus. Dies gilt nicht für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld!
Denn die sich hier ergebende vorübergehende Minderung des Entgelts wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt. Daher ist beispielsweise mit Beginn der Kurzarbeit keine Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.
Altersgrenze 55 beachten!
Wird ein Betroffener versicherungspflichtig und ist dieser bereits 55 Jahre oder älter, so ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr so einfach. In den folgenden Fällen ist diese ausgeschlossen:
Der Betroffene war in den vergangenen 5 Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
und er selbst oder der Ehegatte war mindestens in der Hälfte der Zeit
krankenversicherungsfrei
oder
von der Krankenversicherungspflicht befreit
oder
hauptberuflich selbständig tätig.