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Wann ist der Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung ausgeschlossen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Ist der Beschenkte niemand Anderem unterhaltspflichtig, geht es allein um die Frage, ob der eigene Unterhalt bei Rückgewähr des Geschenks gefährdet wäre oder nicht.

Der Begriff des „standesmäßigen“ Unterhalts in § 529 Abs. 2 BGB ist nach allgemeiner Auffassung mit dem „angemessenen Unterhalt“ in § 519 BGB gleichzusetzen. Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen Es besteht kein Anlass, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird.

Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist. Der Gesetzgeber hat den Fall, dass nach vollzogener Schenkung die eigene Bedürftigkeit selbst herbeigeführt wird, durchaus bedacht, jedoch für den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 2 BGB darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen. Für die grundsätzliche Geltung des § 529 Abs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen.

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