Die Überlassung von Sachmitteln an den Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG setzt voraus, dass diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Anspruch auf ein Mobiltelefon für Betriebsratsmitglieder kann grundsätzlich bestehen, wenn die Überlassung zum Informationsaustausch mit den vertretenen Arbeitnehmern notwendig ist. Ein solcher Sachmittelanspruch ist nicht zeitgebunden, sodass dessen Verwirklichung ohne einstweilige Verfügung lediglich zeitweise, nicht aber endgültig verhindert wird.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 ArbGG muss neben dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund vorliegen. Bei einer Befriedungsverfügung, die zu einer teilweisen oder vollständigen Erfüllung des Anspruchs führt, gelten strengere Anforderungen als bei einer Sicherungsverfügung. Nach § 940 ZPO muss der Erlass zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein. Dies ist nicht nur bei einer Notlage gegeben, sondern bereits dann, wenn dem Antragsteller die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts droht. Zusätzlich ist eine Interessenabwägung erforderlich, die zugunsten des Antragstellers ausgehen muss. Dabei sind die Höhe des drohenden Schadens und der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung ist nicht allein damit begründet, eine möglichst schnelle Erfüllung des Verfügungsanspruchs zu sichern. Die zeitweise Vereitelung der Verwirklichung eines Anspruchs kommt auch dann keinem endgültigen Rechtsverlust nahe, wenn das Hauptsacheverfahren mehrere Jahre dauern könnte. Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Streitigkeiten über Sachmittel gehören, sind gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Ist im Hauptsacheverfahren zeitnah ein Anhörungstermin anberaumt, besteht keine Gefahr einer einem endgültigen Rechtsverlust nahe kommenden Rechtsvereitelung.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 ArbGG muss neben dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund vorliegen. Bei einer Befriedungsverfügung, die zu einer teilweisen oder vollständigen Erfüllung des Anspruchs führt, gelten strengere Anforderungen als bei einer Sicherungsverfügung. Nach § 940 ZPO muss der Erlass zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein. Dies ist nicht nur bei einer Notlage gegeben, sondern bereits dann, wenn dem Antragsteller die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts droht. Zusätzlich ist eine Interessenabwägung erforderlich, die zugunsten des Antragstellers ausgehen muss. Dabei sind die Höhe des drohenden Schadens und der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung ist nicht allein damit begründet, eine möglichst schnelle Erfüllung des Verfügungsanspruchs zu sichern. Die zeitweise Vereitelung der Verwirklichung eines Anspruchs kommt auch dann keinem endgültigen Rechtsverlust nahe, wenn das Hauptsacheverfahren mehrere Jahre dauern könnte. Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Streitigkeiten über Sachmittel gehören, sind gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Ist im Hauptsacheverfahren zeitnah ein Anhörungstermin anberaumt, besteht keine Gefahr einer einem endgültigen Rechtsverlust nahe kommenden Rechtsvereitelung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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