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Versorgungsausgleich trotz magerer Selbstständigkeit: Wann ist Verwirkung wirklich begründet?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs verwirkt nur dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit hinweg gröblich gegen seine Unterhaltspflicht verstoßen hat - bloß geringe Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit genügen hierfür nicht. Es müssen zusätzlich objektive Umstände vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, insbesondere eine ernsthafte wirtschaftliche Notlage der Familie. Solange der Unterhaltspflichtige nachweislich zum Familienunterhalt beigetragen hat und die gemeinsame Lebensführung gesichert war, scheidet eine Verwirkung aus.

Verwirkung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich kann gemäß § 1587c Nr. 3 BGB ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre. Als anerkannter Verwirkungsgrund gilt dabei die über längere Zeit begangene gröbliche Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte als Selbstständiger nur geringe Einkünfte erzielt, begründet diesen Tatbestand indes nicht.

Wann liegt eine „gröbliche“ Pflichtverletzung vor?

Eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass über die bloße Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale hinzutreten, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (vgl. BGH, 09.07.1986 - Az: IVb ZB 4/85). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Unterhaltsberechtigter durch das Verhalten des Verpflichteten in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Wer als Selbstständiger rücksichtslos an einer unrentablen Tätigkeit festhält, ohne sich um eine besser bezahlte Anstellung zu bemühen, und dadurch die Familie in äußerst beengte wirtschaftliche Verhältnisse zwingt, kann diesen Tatbestand erfüllen. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie während der Ehezeit.

Anlaufzeit bei neu aufgenommener Selbstständigkeit

Bei einer neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Anlaufphase zuzubilligen, in der er abwarten darf, ob sich bei gehörigem Arbeitseinsatz nach einer gewissen Zeit ein ausreichender wirtschaftlicher Erfolg einstellt. Eine sofortige Obliegenheit zur Aufgabe der Selbstständigkeit besteht nicht. Erst wenn erkennbar ist, dass die Tätigkeit dauerhaft keinen ausreichenden Beitrag zum Familienunterhalt ermöglicht und der Pflichtige dennoch rücksichtslos daran festhält, kann dies verwirkungsrelevant sein.

Darlegungs- und Beweislast der den Ausschluss begehrenden Partei

Wer den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Verwirkungsvoraussetzungen. Pauschale Vorwürfe hinsichtlich mangelnder Rentabilität der selbstständigen Tätigkeit genügen nicht. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der Familie, zu den tatsächlichen Betriebsergebnissen sowie zu einer daraus resultierenden Notlage. Lässt der Vortrag selbst offen, ob nach Abzug von Vorsorgebeiträgen noch nennenswerte Beträge für den Familienunterhalt verblieben sind, fehlt es an der erforderlichen Substanz.

Indizwirkung des eigenen Prozessverhaltens

Dem Begehren auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch das eigene frühere Prozessverhalten entgegenstehen. Beantragt die ausgleichspflichtige Partei im Scheidungsverfahren zunächst ausdrücklich die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften und erhebt erst nach Eingang der Versicherungsauskünfte den Verwirkungseinwand, ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass das Verhalten des anderen Ehegatten während der Ehe ursprünglich nicht als grob pflichtwidrig bewertet wurde. Zwingend schließt dies eine Verwirkung zwar nicht aus, es schwächt jedoch die Glaubhaftigkeit des späteren Vorwurfs erheblich.

Gesamtbeitrag zum Familienunterhalt - mehr als nur Geldleistungen

Bei der Beurteilung des Beitrags zum Familienunterhalt sind nicht ausschließlich Geldzahlungen maßgeblich. Auch handwerkliche Eigenleistungen am gemeinsamen Familienheim können als Beitrag zur Vermögensbildung und Entlastung des Familienhaushalts berücksichtigt werden. Ebenso sind Zeiten zu würdigen, in denen ein Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit die Familie weitgehend allein getragen hat - etwa während des Erziehungsurlaubs des anderen Ehegatten. Vorliegend war der Antragsgegner über ein Jahr lang der alleinige oder wesentliche Versorger der Familie, was gegen die Annahme einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung sprach.

Keine beengten Verhältnisse, kein Ausschluss

Eine Verwirkung setzt voraus, dass die Familie tatsächlich in wirtschaftlich sehr beengten Verhältnissen gelebt hat. Ist festzustellen, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet, den Familienunterhalt gesichert und zugleich eine Immobilie finanziert haben, fehlt es an diesem zentralen Tatbestandsmerkmal. Der Versorgungsausgleich ist in einem solchen Fall durchzuführen, auch wenn der Ausgleichsbetrag - wie vorliegend mit 162,37 € monatlich - verhältnismäßig gering ausfällt.


OLG Köln, 06.08.2007 - Az: 4 UF 99/07

ECLI:DE:OLGK:2007:0806.4UF99.07.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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