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Steuerausgleich nach Realsplitting: Vorlage des Bescheids setzt Unterhaltspflichtigen in Verzug

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte genügt seiner Darlegungsobliegenheit für den Nachteilsausgleich aus dem begrenzten Realsplitting bereits durch Vorlage des Steuerbescheids; eine eigene Vergleichsberechnung ist nicht erforderlich. Kommt der Unterhaltspflichtige dieser hinreichend bestimmten Aufforderung nicht nach, gerät er in Verzug und schuldet als Verzugsschaden auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - allerdings nur, soweit der geltend gemachte Freistellungsanspruch dem Grunde nach bestand.

Welche Grundsätze gelten für den Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting?

Der unterhaltspflichtige Ehegatte, der das begrenzte Realsplitting in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, den unterhaltsberechtigten Ehegatten von allen steuerlichen und sonstigen Nachteilen freizustellen, die diesem im Zusammenhang mit der erteilten Zustimmung entstehen. Dieser Ausgleichsanspruch wurzelt im gesetzlichen Unterhaltsverhältnis und wird aus Billigkeitsgründen gewährt, um dem Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen.

Die beiderseitigen Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen. Dem Ausgleichspflichtigen steht ein berechtigtes Interesse zu, die Angaben des Unterhaltsberechtigten zu überprüfen und die Forderung nur insoweit zu erfüllen, als sie begründet ist. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen.

Welche Darlegung ist ausreichend?

Die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, die Grundlagen seines Ausgleichsanspruchs darzulegen, ist in der Regel durch die Vorlage des Steuerbescheids erfüllt. Dagegen ist er nicht gehalten, selbst eine Vergleichsberechnung anzustellen, die den auf dem Realsplitting beruhenden Steuernachteil gesondert ausweist. Aus dem vorgelegten Steuerbescheid müssen dem Unterhaltspflichtigen die notwendigen Informationen zur eigenständigen Prüfung zugänglich sein - insbesondere ob und inwieweit die festgesetzte Steuernachzahlung allein auf der Durchführung des Realsplittings beruht.

Vorliegend war dem Bescheid zu entnehmen, dass die Antragstellerin ohne die zu versteuernden Unterhaltsleistungen unterhalb des damaligen Grundfreibetrags von 8.004,00 € gelegen hätte, sodass die festgesetzte Nachzahlung für das Jahr 2011 ausschließlich auf dem Realsplitting beruhte. Einer darüber hinausgehenden Vergleichsrechnung bedurfte es nicht.

Fälligkeit des Freistellungsanspruchs

Der Freistellungsanspruch des Unterhaltsberechtigten wegen einer Steuernachzahlung wird fällig, sobald ihm gegenüber ein Steuerbescheid ergeht, der ihm eine fällige Zahlungsverpflichtung auferlegt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsberechtigte mit einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt rechnen muss. Ein nachfolgender Änderungsbescheid, der denselben Steuergegenstand betrifft und die Festsetzung lediglich in der Höhe modifiziert, lässt die zuvor eingetretene Fälligkeit unberührt.

Wann entsteht Verzug durch Mahnung?

Als verzugsbegründende Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Auf die Verzugsfolgen muss dabei nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden. In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung, wenn dieser den Schuldner auffordert, die Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen.

Dem genügt ein Schreiben, das den Unterhaltspflichtigen unter Beifügung des Steuerbescheids unmissverständlich zur Leistung auffordert, eine Frist setzt und für den Fall der Nichterfüllung die Beauftragung eines Anwalts und die Einleitung gerichtlicher Schritte ankündigt. Unerheblich ist, dass dem Mahnschreiben ein später abgeänderter Steuerbescheid beigefügt war, sofern der nachfolgende Änderungsbescheid denselben Steuergegenstand betrifft.

Vertretenmüssen des Unterhaltspflichtigen

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er die ihm notwendigen Informationen für eine zuverlässige Prüfung der Forderung nicht erhalten hat und ihn hieran kein eigenes Verschulden trifft. Lagen dem Unterhaltspflichtigen die für eine eigenständige Prüfung erforderlichen Informationen jedoch - etwa durch den vorgelegten Steuerbescheid - vor, kann er sich nicht auf fehlende Nachvollziehbarkeit berufen. Das Vertretenmüssen entfällt nicht allein deshalb, weil keine gesonderte Vergleichsberechnung übermittelt wurde.

Kein Freistellungsanspruch für Steuervorauszahlungen bei eingestellten Unterhaltszahlungen

Steuervorauszahlungen des Unterhaltsberechtigten können nur dann Gegenstand des Nachteilsausgleichs sein, wenn sie tatsächlich auf der Durchführung des begrenzten Realsplittings beruhen. Dies setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige für den fraglichen Veranlagungszeitraum Unterhaltszahlungen geleistet hat bzw. leisten wird und das Realsplitting für diesen Zeitraum in Anspruch nehmen will. Werden Unterhaltszahlungen eingestellt, entfällt damit zugleich die Grundlage für einen auf das Realsplitting gestützten Vorauszahlungsanspruch für die Folgejahre, da Steuervorauszahlungen stets für den laufenden Veranlagungszeitraum erhoben werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Vorliegend waren deshalb festgesetzte Vorauszahlungen für die Jahre 2013 und 2014 nicht erstattungsfähig, da der Antragsgegner seit Juli 2012 keine Unterhaltszahlungen mehr erbrachte.


OLG Hamm, 22.05.2014 - Az: II-2 UF 6/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0522.2UF6.14.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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