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Unterhalt und Steuern: Wann ist die Zustimmung zum Realsplitting wirklich ausreichend?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings muss nicht nur formell erklärt, sondern so abgegeben werden, dass das Finanzamt sie tatsächlich akzeptiert und der Sonderausgabenabzug damit ohne weiteren Aufwand erreicht werden kann. Besteht die Finanzbehörde aus nachvollziehbaren Gründen auf einer persönlich unterzeichneten Erklärung, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Treu und Glauben zur Abgabe verpflichtet - eine durch den Anwalt abgegebene Zustimmungserklärung genügt dann nicht. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss sich zur Durchsetzung seines Anspruchs nicht auf ein finanzgerichtliches Verfahren verweisen lassen.

Grundlagen des begrenzten Realsplittings

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann der unterhaltspflichtige Ehegatte Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Die steuerrechtliche Gestaltungswirkung dieses Antrags setzt die Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus. Diese Zustimmung ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Voraussetzungen im Zivilrecht und deren Rechtsfolgen im Steuerrecht liegen (vgl. BFH, 14.04.2005 - Az: XI R 33/03). Sie kann sowohl gegenüber dem Leistenden als auch gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden; das Gesetz schreibt keine besondere Form vor.

Pflicht zur Mitwirkung am Realsplitting

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist im Rahmen des Unterhaltsrechtsverhältnisses verpflichtet, an der Durchführung des begrenzten Realsplittings mitzuwirken, auch wenn ihm daraus kein eigener Vorteil erwächst. Diese Verpflichtung folgt aus der umfassenden, auch über die Ehescheidung hinauswirkenden Pflicht beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern (vgl. BGH, 29.04.1998 - Az: XII ZR 266/96). Die Pflicht gilt jedoch nur, soweit die Mitwirkung ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Voraussetzung ist zudem, dass sich der unterhaltspflichtige Ehegatte zuvor verpflichtet hat, den anderen von sämtlichen aus der Durchführung des Realsplittings resultierenden Steuerlasten und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen.

Welche Form muss die Zustimmungserklärung haben?

Die Zustimmung muss in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Weise erklärt werden, etwa schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt. Die Unterzeichnung der „Anlage U“ - eines von der Finanzverwaltung erstellten Formulars, das neben der Zustimmung auch eigene Steuerdaten des Unterhaltsempfängers enthält - kann hingegen nicht verlangt werden (vgl. BGH, 29.04.1998 - Az: XII ZR 266/96; OLG Koblenz, 29.10.2001 - Az: 13 UF 240/01).


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OLG Oldenburg, 28.10.2010 - Az: 14 UF 141/10

ECLI:DE:OLGOL:2010:1028.14UF141.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz