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Anlage von Altersvorsorgeunterhalt: private Rentenversicherung ist zulässig!
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen.
Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an BGH, 25.10.2006 - Az: XII ZR 141/04). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.
Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
BGH, 22.09.2021 - Az: XII ZB 544/20
ECLI:DE:BGH:2021:220921BXIIZB544.20.0
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