Zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten besteht auch nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120f SGB VI weiterhin keine Gleichartigkeit im Sinne von
§ 18 Abs. 1 VersAusglG.
Der Entfall des bisherigen § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwischen den vom Antragsgegner erworbenen Grundrentenentgeltpunkten und den von der Antragstellerin erworbenen übrigen Entgeltpunkten besteht keine wechselseitige Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, die eine Einbeziehung ihres Anrechts gebieten würde (vgl. BGH, 03.02.2016 - Az:
XII ZB 629/13).
Bislang war in § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ausdrücklich klargestellt, dass die in der allgemeinen Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art gelten. Nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neufassung des § 120f Abs. 2 SGB VI gelten zwar nur noch die in der allgemeinen
Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen
Anrechte nicht als Anrechte gleicher Art.
Die bisherige Nr. 3 der Vorschrift ist entfallen. Hierbei handelt es sich indes um ein gesetzgeberisches Versehen. Die zum 01.07.2024 in Kraft getretene Fassung wurde bereits mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz zur Rentenangleichung in Ost- und Westdeutschland vom 17.07.2017 beschlossen. § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI wurde hingegen erst später mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 12.08.2020 eingefügt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Grundrentenentgeltpunkte zum 01.07.2024 eine Neuregelung treffen wollte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetztes gab es überhaupt noch keine Grundrentenentgeltpunkte.
Im Ergebnis sind Grundrentenentgeltpunkte daher weiter als im Versorgungsausgleich eigenständig auszugleichendes und im Verhältnis zu den übrigen Entgeltpunkten ungleichartiges Anrecht zu behandeln. Dabei kann offen bleiben, ob die bisherige Regelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI aufgrund des Lex-posterior-Grundsatzes weiterhin gilt oder ob § 120f Abs. 1 SGB VI dem gesetzgeberischen Willen entsprechend teleologisch zu reduzieren ist.