Die nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge müssen ausgeglichen werden, sind aber grundsätzlich in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Wert für die gesamte Ehezeit bereits enthalten.
Eine gesonderte Tenorierung hinsichtlich in der Ehezeit nach Rentenbeginn erworbener und seit 01.01.2023 vorhandener Altersrentenzuschläge ist nicht notwendig. Die Differenzierung hätte nur bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor diesem Stichtag erfolgen müssen, weil nicht geteilt werden kann, was (noch) nicht vorhanden ist.
Eine gesonderte Tenorierung hinsichtlich in der Ehezeit nach Rentenbeginn erworbener und seit 01.01.2023 vorhandener Altersrentenzuschläge ist nicht notwendig. Die Differenzierung hätte nur bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor diesem Stichtag erfolgen müssen, weil nicht geteilt werden kann, was (noch) nicht vorhanden ist.
OLG Bamberg, 27.09.2024 - Az: 7 UF 153/24
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