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Versorgungsausgleich: Keine rückwirkende Abtretung bei bereits ausgezahlten Rentenbeträgen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 21 VersAusglG gibt der ausgleichsberechtigten Person das Recht, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten die Abtretung dessen Ansprüche gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente zu verlangen. Diese Abtretung ermöglicht eine direkte Zahlung durch den Versorgungsträger an die berechtigte Person und erhöht damit die Zahlungssicherheit erheblich.

Gemäß § 21 Abs. 2 VersAusglG ist eine rückwirkende Abtretung grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung wirft die Frage auf, ob auch Ansprüche erfasst sind, die nach Rechtshängigkeit des Verfahrens, aber vor der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. In der Rechtsprechung und Literatur besteht hierzu ein Meinungsstreit.

Eine Ansicht vertritt, dass nach Rechtshängigkeit des Antrags entstandene Ansprüche abgetreten werden können, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs keine Abweichung von der früheren Regelung in § 1587i Abs. 1 BGB a.F. beabsichtigt habe. Die Gegenansicht stützt sich auf den klaren Wortlaut der Neuregelung und lässt die Abtretung nur für Ansprüche zu, die nach der Entscheidung des Familiengerichts entstehen.

Unabhängig von der grundsätzlichen dogmatischen Einordnung besteht Einigkeit darüber, dass eine rückwirkende Abtretung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Rente während des laufenden Verfahrens bereits ungekürzt an den Verpflichteten ausbezahlt wurde. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Versorgungsträger geschützt werden muss, wenn er in Unkenntnis der späteren Abtretung bereits Leistungen erbracht hat.

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