Ein ganzer oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG als Gerechtigkeitskorrektiv in Betracht zu ziehen, wenn die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise rechtfertigen, von dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten abzuweichen.
OLG Braunschweig, 25.03.2025 - Az: 13 UF 101/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


