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Härtefallscheidung: Sexueller Übergriff auf Kind kann Trennungsjahr überflüssig machen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Ehe kann nur dann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn deren Fortsetzung wegen in der Person des anderen Ehegatten liegender Gründe eine unzumutbare Härte darstellt. Hierfür ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten, andere Familienangehörige oder ein minderjähriges Kind der Familie kann dabei auch nach vollzogener räumlicher Trennung und Kontaktabbruch fortwirken und die Härte begründen.

Voraussetzungen der Härtefallscheidung

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Solange die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, verlangt § 1565 Abs. 2 BGB zusätzlich das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, die aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen resultieren muss. Die Vorschrift setzt damit das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB voraus und knüpft die vorzeitige Scheidung an eine weitere, eigenständige Voraussetzung.

Maßgeblich ist dabei nicht die Zumutbarkeit einer Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft, sondern allein die Zumutbarkeit des Fortbestehens des formellen Ehebandes als solches. Diese Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung, da das Trennungsjahr gerade dem Zweck dient, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken und den besonderen, aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutz der Ehe zu verwirklichen (vgl. BVerfG, 28.02.1980 - Az: 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79).

Warum reicht die bloße Erkennbarkeit des endgültigen Scheiterns nicht aus?

Für die Annahme eines Härtefalls genügt es nicht, dass einem objektiven Betrachter angesichts der Umstände begreiflich ist, der scheidungswillige Ehegatte habe sich endgültig von der Ehe abgewandt, sodass das Zuwarten bis zum Ablauf des Trennungsjahres als bloßer Formalismus erscheinen mag. Eine solche Betrachtung würde den eigenständigen, eheschützenden Regelungsgehalt des § 1565 Abs. 2 BGB unzulässig verkürzen. Das Gesetz geht mit der Jahresfrist erkennbar davon aus, dass bei kürzerem Getrenntleben eine zuverlässige Prognose über die Aussichtslosigkeit einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht getroffen werden kann. Da die Wahrscheinlichkeit einer Versöhnung wesentlich vom individuellen, in Trennungssituationen oft nicht linear verlaufenden Willen der Ehegatten abhängt, lässt sich eine Typizität der Entwicklung solcher Situationen nicht feststellen, die eine pauschale Beurteilung der Formalismus-Frage zuließe.

Welcher Maßstab gilt für die Zumutbarkeitsprüfung?

Die Zumutbarkeit ist nicht anhand des subjektiven Empfindens des betroffenen Ehegatten, sondern nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Zum Schutz der Ehe und zur Vermeidung voreiliger Scheidungen sind an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte strenge Anforderungen zu stellen; nicht jede frühere unter § 43 EheG subsumierte Eheverfehlung genügt ohne weiteres. Die Anforderungen dürfen jedoch auch nicht so hoch angesetzt werden, dass der Vorschrift kein praktischer Anwendungsbereich mehr verbleibt.

Erforderlich ist stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Weder ist ein Verschulden des anderen Ehegatten zwingende Voraussetzung, noch schließt eine zwischenzeitliche Verzeihung des verletzten Ehegatten die Annahme eines Härtefalls generell aus. Von Bedeutung kann auch ein zu missbilligendes Verhalten gegenüber einem nahen Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person sein. Als härtebegründendes Fehlverhalten kommen insbesondere die Ausübung körperlicher oder sexueller Gewalt gegen den Ehegatten oder andere Familienangehörige sowie sexuelle Handlungen an einem der Familie angehörigen minderjährigen Kind in Betracht, da ein solches Verhalten unter keinen Umständen hinzunehmen ist und regelmäßig ein derartiges Gewicht besitzt, dass ein weiteres Festhalten am formalen Eheband nicht erwartet werden kann.

Welche Bedeutung hat eine bereits vollzogene räumliche Trennung?

Eine bereits vollzogene räumliche Trennung der Ehegatten ist nicht ohne jede Relevanz für die Zumutbarkeitsprüfung, da mit reduziertem oder eingestelltem Kontakt die in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründe je nach Sachlage an Gewicht verlieren können. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos: Schwerwiegendes Fehlverhalten kann im Einzelfall auch trotz räumlicher Trennung und vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung des betroffenen Ehegatten an das formale Eheband bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in der die Antragstellerin unter anderem einen sexuellen Missbrauch der gemeinsamen minderjährigen Tochter durch den Antragsgegner geltend gemacht hatte, der Anlass für die räumliche Trennung gewesen war. Das Beschwerdegericht hatte einen Härtefall verneint, weil die Ehegatten inzwischen dauerhaft getrennt lebten, kein Kontakt mehr bestehe und der Antragsgegner auf den Umgang mit den Kindern verzichte. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass dem behaupteten Fehlverhalten gegenüber dem Kind trotz der vollzogenen Trennung erhebliches Gewicht zukommen kann und zudem eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorkommnisse - einschließlich einer bereits Jahre zuvor begangenen, strafrechtlich geahndeten Körperverletzung zulasten der Antragstellerin - erforderlich gewesen wäre, statt die einzelnen Vorfälle isoliert zu würdigen.


BGH, 08.07.2026 - Az: XII ZB 576/25

ECLI:DE:BGH:2026:080726BXIIZB576.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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