Eine Einbenennung, bei der ein Kind den Namen der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils erhalten soll, setzt voraus, dass sie für das Kindeswohl erforderlich ist. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügt nicht; erforderlich ist die Einbenennung nur, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen oder die Namensänderung derart erhebliche Vorteile bringt, dass ein verständiger Elternteil auf dem bisherigen Namen nicht bestehen würde.
Eine Einbenennung kann demnach nicht bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie lediglich zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist.
Was verbirgt sich hinter der Einbenennung?
Die Einbenennung ermöglicht es, dass ein Kind den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils und dessen neuen Ehegatten erhält, auch wenn dies von der Namensführung mit dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil abweicht. Da hierdurch in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eingegriffen wird, ist grundsätzlich dessen Einwilligung erforderlich. Verweigert dieser die Zustimmung, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden.Welche Anforderungen stellt das Gesetz seit der Kindschaftsrechtsreform?
Mit der Kindschaftsrechtsreform im Juli 1998 wurden die Anforderungen an die Ersetzung der elterlichen Einwilligung deutlich verschärft. Maßgeblich ist seither, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich sein muss. Dieses Tatbestandsmerkmal des „Erforderlichseinmüssens“ stellt eine höhere Hürde dar als das zuvor geltende Kriterium der bloßen Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl.Warum reicht eine bloße Zweckmäßigkeit nicht aus?
Kindes- und Elterninteressen sind grundsätzlich als gleichrangig zu behandeln (vgl. BGH, 24.10.2001 - Az: XII ZB 88/99). Eine Ersetzung der Einwilligung setzt daher stets eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten voraus. Zwar entspricht es regelmäßig dem Kindeswohl, den gleichen Namen wie die neue Familie zu tragen, in der es lebt. Diese Wertung ist jedoch ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung widerstreitender Kindesbelange, denn auch die Kontinuität der bisherigen Namensführung stellt einen gewichtigen Belang des Kindes dar. Ebenso ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil zu berücksichtigen, gerade auch dann, wenn der Kontakt bereits weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung verfestigt würde.Eine Einbenennung kann demnach nicht bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie lediglich zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist.
Welche Rolle spielt die additive Einbenennung als milderes Mittel?
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist zudem zu berücksichtigen, ob ein milderer Eingriff in das Elternrecht ausreicht. Als solcher kommt die sogenannte additive Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB in Betracht, bei der der Ehename des sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes lediglich voran- oder nachgestellt wird, ohne diesen vollständig zu ersetzen. Erst wenn auch dieses mildere Mittel dem Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung trägt, kann die vollständige Einbenennung in Betracht kommen.Wann liegen schwerwiegende Nachteile oder erhebliche Vorteile vor?
Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur dann anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären. Alternativ genügt es, wenn die Einbenennung einen derart erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des bisherigen Namensbandes nicht bestehen würde. Der bloße Wunsch des Kindes, den neuen Namen zu tragen, genügt für sich genommen nicht, um diese qualifizierten Voraussetzungen zu erfüllen.Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?
Genügt der Sachvortrag zur Begründung der Erforderlichkeit den dargestellten Anforderungen nicht, scheitert das Verlangen auf Ersetzung der elterlichen Einwilligung bereits aus diesem Grund. Eine Berufung auf die frühere, geringere Anforderung der Zweckmäßigkeit trägt der seit der Kindschaftsrechtsreform geltenden Rechtslage nicht Rechnung. Vorliegend betraf dies ein Verlangen auf Ersetzung der väterlichen Einwilligung, das im Wesentlichen auf den Wunsch des Kindes nach dem neuen Namen gestützt wurde, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für schwerwiegende Nachteile oder außergewöhnliche Vorteile im dargestellten Sinne vorgetragen wurden.
OLG Naumburg, 31.08.2006 - Az: 3 UF 80/06
ECLI:DE:OLGNAUM:2006:0831.3UF80.06.0A
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