Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.119 Anfragen

Warum Ehepaare nach Widerruf des Ehenamens nicht neu wählen dürfen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ehegatten, die bereits vor dem 01.05.2025 einen gemeinsamen Ehenamen führten und diesen nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB widerrufen, können anschließend keinen neuen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen. Das einmal ausgeübte Wahlrecht zur Ehenamensbestimmung ist verbraucht; die Übergangsvorschrift eröffnet nach dem Widerruf ausschließlich die Möglichkeit der Neubestimmung des Kindesnamens, nicht jedoch eine erneute freie Wahl des Ehenamens.

Worum ging es in dem zu entscheidenden Fall?

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hatten, nach einem wirksamen Widerruf dieser Bestimmung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB berechtigt sind, im Anschluss einen neuen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 BGB zu bestimmen.

Vorliegend hatten die Ehegatten bei der Eheschließung deutsches Namensrecht gewählt und den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Nach Widerruf dieser Bestimmung wollten sie sodann den Geburtsnamen der Ehefrau zum neuen Ehenamen erklären. Das zuständige Standesamt hegte hieran Zweifel und legte die Frage dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.

Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Ehenamensbestimmung

Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur erlischt das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts. Eine erneute Bestimmung nach § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 BGB kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Ehegatten ihr Wahlrecht bereits unter Geltung des alten Rechts ausgeübt haben. Dieser Grundsatz wurde durch die Reform des Ehenamensrechts nicht aufgegeben; ein Paradigmenwechsel hin zur freien Widerruflichkeit des Ehenamens ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Welchen Umfang hat die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 EGBGB?

Die Übergangsvorschrift eröffnet Ehegatten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Ehenamen führten, zwei eng umgrenzte Möglichkeiten: die Bestimmung eines Ehedoppelnamens (Nr. 1) sowie den einmaligen Widerruf des bisherigen Ehenamens (Nr. 2). Eine Möglichkeit zur freien Neubestimmung eines gänzlich neuen Ehenamens nach Widerruf ist im Wortlaut nicht vorgesehen. Für den Fall des Widerrufs regelt Satz 2 der Vorschrift lediglich die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens minderjähriger Kinder, nicht jedoch ein Recht auf erneute Ehenamensbestimmung. Die Vorschrift ist als eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der Namenskontinuität zu verstehen und regelt die zulässigen Fallgestaltungen enumerativ und abschließend.

Wie ist die Systematik zu den §§ 1355a, 1355b BGB zu bewerten?

In der Literatur wurde vertreten, aus dem in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355b Abs. 3 S. 2 BGB ausdrücklich geregelten Ausschluss einer erneuten Wahlmöglichkeit sei im Umkehrschluss zu folgern, dass eine solche Beschränkung für die Neubestimmung des Ehenamens nach Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB gerade nicht bestehe. Dem wird entgegengehalten, dass diese Vorschriften Teilaspekte der Namensführung von untergeordneter Bedeutung betreffen und bereits nach altem Recht ein Widerruf der dortigen Erklärungen möglich war. Aus den Gesetzgebungsmaterialien, insbesondere den Protokollen und Stellungnahmen im Rechtsausschuss, ergibt sich, dass eine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Beratungen war. Die Widerrufsmöglichkeit wurde erst mit der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in die Übergangsvorschrift aufgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Eltern sich mitunter nur zur Wahrung einer namensrechtlichen Verbindung ihrer Kinder für einen Ehenamen entschieden hatten.

Da der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung erkennbar nicht bedacht hatte, dass der Anwendungsbereich des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB nach seinem Wortlaut durch einen Widerruf wieder eröffnet sein könnte, ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend vorzunehmen, dass ein bereits unter altem Recht ausgeübtes Wahlrecht nach Widerruf nicht erneut auflebt. Eine solche Auslegung dient dazu, dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zur Geltung zu verhelfen, ohne diesen durch eine eigenständige richterliche Interessenabwägung zu ersetzen.

Verfassungsrechtliche Bewertung

Die Beschränkung der erneuten Ehenamenswahl verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt zwar vor dem Entzug oder der auferlegten Änderung eines geführten Namens, vermittelt jedoch kein uneingeschränktes Recht, den eigenen Namen beliebig abzuändern. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung des Namensrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Einschränkung der freien Namenswahl zur Wahrung von Allgemeininteressen wie der Namenskontinuität und der Zuordnungsfunktion des Familiennamens umfasst. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da sich Ehegatten, die ihr Wahlrecht bereits ausgeübt haben, nicht in einer vergleichbaren Lage befinden wie Ehegatten, die noch keinen Ehenamen bestimmt haben. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus, da diese Norm keinen Anspruch auf beliebige Neuwahl eines einheitlichen Ehenamens vermittelt.

Abgrenzung zu Statutenwechselfällen

Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen infolge eines Statutenwechsels eine erneute Ausübung des Wahlrechts nach § 1355 BGB zugelassen wurde, besteht nicht. In derartigen Fällen war das Wahlrecht zuvor mangels Anwendbarkeit deutschen Namensrechts überhaupt nicht eröffnet, während im Fall der Neuregelung des Ehenamensrechts das Wahlrecht bereits unter Geltung des § 1355 BGB a.F. ausgeübt werden konnte und tatsächlich ausgeübt wurde.


OLG München, 05.08.2026 - Az: 31 Wx 151/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn