Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.322 Anfragen

Widerruf der Betreuerregistrierung eines unzuverlässigen Berufsbetreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein beruflicher Betreuer kann seine Registrierung verlieren, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Beharrliche Verstöße gegen Mitteilungs- und Berichtspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht sowie wiederholte Pflichtverletzungen gegenüber dem Betreuten - auch wenn sie zeitlich vor der Registrierung als Bestandsbetreuer liegen - können einen solchen Widerruf rechtfertigen; ein behördliches Ermessen besteht dabei nicht.

Registrierung als Beruflsbetreuer

Seit der Reform des Betreuungsrechts müssen Berufsbetreuer gemäß §§ 23, 24 BtOG bei der zuständigen Stammbehörde registriert sein, um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen. Die Registrierung setzt bestimmte Voraussetzungen persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit voraus. Für sogenannte Bestandsbetreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gilt gemäß § 32 BtOG eine Übergangsregelung: Sie werden ohne inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG registriert.

Wann darf die Registrierung widerrufen werden?

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nachträglich einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe eintritt, gegen das Verbot des § 30 BtOG verstoßen oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 BtOG verstoßen wird. Anders als in anderen Bereichen des Berufsrechts sieht § 27 Abs. 1 BtOG kein abgestuftes Sanktionssystem mit milderen Mitteln vor; der Widerruf ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben, ein behördliches Ermessen besteht nicht.

Wie ist der Begriff der Zuverlässigkeit auszulegen?

Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG ist ausschließlich berufsbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist, ob bei dem Betroffenen Tatsachen erkennbar sind, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen begründen. Unzuverlässig ist danach, wem fremde Angelegenheiten nicht mehr anvertraut werden können. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass ein Fehlverhalten des Betreuers in der Zukunft wahrscheinlich ist; bloße Zweifel oder Vermutungen genügen nicht. Zugleich dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit nicht zu hoch angesetzt werden. Es genügt eine abstrakte, nach der Lebenserfahrung typischerweise zu bejahende Gefährdungslage, ohne dass eine konkrete Gefahr im Einzelfall vorliegen muss. Feste Gewissheit einer künftigen Pflichtverletzung ist nicht erforderlich; ausreichend ist deren Wahrscheinlichkeit.

Dürfen auch Sachverhalte vor der Registrierung berücksichtigt werden?

Bei Bestandsbetreuern, die ohne inhaltliche Prüfung ihrer Eignung nach § 32 BtOG registriert wurden, kann der Widerruf der Registrierung auch auf Sachverhalte gestützt werden, die zeitlich vor der formalen Registrierung liegen. Da die persönliche Eignung und Qualifikation bereits tätiger beruflicher Betreuer bei der Registrierung nach § 32 BtOG überhaupt nicht geprüft wird, kommt der Registrierung insoweit keine Zäsurwirkung zu. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das nachträgliche Eintreten widerrufsbegründender Tatsachen ist damit nicht die Registrierung selbst, sondern die Aufnahme der Tätigkeit als beruflicher Betreuer bereits nach altem Recht.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Bayreuth, 18.11.2025 - Az: B 8 S 25.1001


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim