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Abbiegeunfall: Wer den Blinker zu spät setzt, muss den halben Schaden tragen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Setzt ein Abbiegender den Fahrtrichtungsanzeiger erst kurz vor dem Abbiegevorgang und verletzt er zudem die doppelte Rückschaupflicht, kann ihn trotz eines unzulässigen Überholmanövers des nachfolgenden Fahrzeugs eine hälftige Mithaftung treffen. Die wechselseitigen Verkehrsverstöße führen im Rahmen der Abwägung zu einer Haftungsteilung von 50 zu 50.

Haftungsabwägung bei kollidierenden Verkehrsverstößen

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem abbiegenden und einem überholenden Fahrzeug ist die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 I StVG anhand der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei, in welchem Umfang jede Partei durch eigenes Fehlverhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Beiderseitige Verkehrsverstöße sind gegeneinander abzuwägen, wobei ein Verstoß gegen eine Schutznorm regelmäßig zulasten der jeweiligen Partei zu berücksichtigen ist, sofern er sich unfallursächlich ausgewirkt hat.

Welche Pflichten treffen den Abbiegenden?

Wer in ein Grundstück abbiegen will, muss dies nach § 9 I 1 StVO rechtzeitig ankündigen. Zudem gilt für das Abbiegen in ein Grundstück die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 V StVO, wonach jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Ergänzend besteht die doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 I 4 StVO, die vor Einleitung des Abbiegevorgangs zu beachten ist. Wird der Fahrtrichtungsanzeiger erst kurz vor dem Abbiegevorgang gesetzt, liegt hierin ein Verstoß gegen die Ankündigungspflicht des § 9 I 1 StVO. Wird die Rückschau unterlassen oder nicht in der gebotenen Weise wiederholt, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 9 I 4 StVO vor. Vorliegend war der Fahrtrichtungsanzeiger des klagenden Fahrzeugs erst kurz vor dem Einleiten des Abbiegevorgangs gesetzt worden, sodass ein Verstoß gegen § 9 I 1 StVO sowie gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 I 4 StVO anzunehmen war.

Erkennbarkeit des Abbiegevorgangs für den Überholenden

Der Umstand, dass kein Zeuge das Setzen des Blinkers durch den überholenden Fahrzeugführer bestätigen konnte, entkräftet die Erkennbarkeit des Überholvorgangs für den Abbiegenden nicht ohne Weiteres. Steht sachverständig fest, dass der Überholvorgang für den Abbiegenden zum Zeitpunkt seines Abbiegeentschlusses erkennbar war und der Unfall bei Unterlassen des Abbiegevorgangs vermeidbar gewesen wäre, wirkt sich dies im Rahmen der Haftungsabwägung zulasten des Abbiegenden aus.

Wann liegt ein unzulässiges Überholen wegen unklarer Verkehrslage vor?

Nach § 5 III Nr. 1 StVO darf nicht überholen, wer nicht übersehen kann, ob während des Überholens jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, insbesondere bei unklarer Verkehrslage. Hat der Abbiegende hingegen den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig vor Einleitung des Abbiegevorgangs gesetzt und war dieser Vorgang für den nachfolgenden Fahrzeugführer erkennbar, so ist der nachfolgende Fahrzeugführer zum Überholen nicht berechtigt; ist ein Rechtsüberholen mangels ausreichender Fahrbahnbreite gemäß § 5 V StVO ausgeschlossen, hat der Überholende hinter dem abbiegenden Fahrzeug zu warten, bis dieses die Fahrbahn freigemacht hat. Ein Verstoß gegen § 5 III Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 5 V StVO ist demnach im Rahmen der Haftungsabwägung zulasten des überholenden Fahrzeugführers zu berücksichtigen.

Ergebnis der Haftungsabwägung

Treffen ein Verstoß des Abbiegenden gegen § 9 I 1 StVO sowie gegen die doppelte Rückschaupflicht des § 9 I 4 StVO auf einen Verstoß des Überholenden gegen § 5 III Nr. 1 StVO, § 5 V StVO, ist bei gleichgewichtiger Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsteilung von 50 zu 50 gerechtfertigt. Eine überwiegende Haftung einer der beiden Parteien kommt in einer solchen Konstellation mangels deutlichen Überwiegens eines Verursachungsbeitrags nicht in Betracht.


OLG München, 28.07.2021 - Az: 10 U 970/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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