Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.285 Anfragen

Kreuzungsunfall wegen irreführendem Blinkersetzens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das bloße Setzen des Blinkers durch einen Vorfahrtberechtigten begründet für den Wartepflichtigen noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass tatsächlich abgebogen wird. Erforderlich sind darüber hinausgehende, objektiv erkennbare Anzeichen für ein bevorstehendes Abbiegemanöver, etwa eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder eine sichtbare Fahrzeugorientierung nach rechts.

Vorfahrtverletzung nach gesetzem Blinker

Kommt es an einer Kreuzung oder Einmündung zur Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße befindlichen Fahrzeug, das den rechten Blinker gesetzt hat, dann aber geradeaus weiterfährt, und einem von der untergeordneten Straße auffahrenden Wartepflichtigen, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Wartepflichtige auf das Blinksignal vertrauen durfte. Maßgeblich ist die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtstraße einfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Reicht das bloße Blinken für ein schutzwürdiges Vertrauen aus?

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Wartepflichtige auf ein Abbiegen anzeigendes Blinksignal verlassen darf, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine einheitliche Linie herausgebildet. Eine Auffassung stellt darauf ab, dass der Wartepflichtige grundsätzlich auf das angekündigte Abbiegen vertrauen dürfe, solange nicht konkrete Zweifel an dieser Absicht begründet seien (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVR, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 54 m.w.N.; BGH, 28.05.1974 - Az: 4 StR 37/74; OLG Düsseldorf, 16.06.1966 - Az: (1) Ss 150/66).

Der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass ein Vertrauen des Wartepflichtigen nur dann gerechtfertigt ist, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus - etwa durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers - eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist (vgl. OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - Az: 4 U 228/07; OLG Hamm, 11.03.2003 - Az: 9 U 169/02; OLG Celle, 22.02.1996 - Az: 5 U 71/95; KG, 13.01.1992 - Az: 12 U 5054/90; OLG Oldenburg, 25.05.1992 - Az: Ss 130/92; OLG Düsseldorf, 23.03.1992 - Az: 1 U 99/91; OLG Hamm, 22.03.1991 - Az: 2 Ss OWi 230/91; KG, 29.09.1989 - Az: 12 U 4646/88; OLG Saarbrücken, 02.10.1981 - Az: 3 U 109/80; OLG Hamm, 13.11.1980 - Az: 3 Ss OWi 2478/80; OLG München, 06.09.2013 - Az: 10 U 2336/13). Der Wartepflichtige dürfe demnach niemals „blindlings“ auf ein Abbiegen vertrauen (vgl. OLG Koblenz, 03.04.1995 - Az: 12 U 761/94).

Diese überwiegende Auffassung wird damit begründet, dass den Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft, die es gebietet, auch mit verkehrswidrigem Verhalten des Vorfahrtberechtigten zu rechnen. Ein Zurückstellen des Blinkers unterbleibt in der Praxis nicht selten aus Unaufmerksamkeit oder infolge eines irrtümlich angenommenen automatischen Zurücksetzens. Angesichts der mit solchen Fallkonstellationen typischerweise verbundenen Gefahrensituation, insbesondere hoher Kollisionsgeschwindigkeiten, stellt das Blinken allein noch keine ausreichende Grundlage dar, um auf ein tatsächliches Abbiegen vertrauen zu können.

Welche zusätzlichen Umstände können ein Vertrauen begründen?

Als vertrauensbegründende zusätzliche Umstände kommen insbesondere eine für den Wartepflichtigen erkennbare Geschwindigkeitsreduzierung des Vorfahrtberechtigten sowie eine sichtbare Orientierung des Fahrzeugs nach rechts in Betracht. Die bloße Behauptung einer „langsamen“ oder „für Landstraßen geringen“ Geschwindigkeit genügt hierfür nicht, wenn sie nicht durch konkrete Angaben zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit untermauert wird. Befindet sich die Kollisionsstelle in der Nähe einer innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung, kann der Wartepflichtige zudem nicht ohne Weiteres von einer erheblich höheren als der zulässigen Geschwindigkeit ausgehen, sodass sich schon deshalb kein Rückschluss auf ein bevorstehendes Abbiegen ziehen lässt. Fehlt es an einem erkennbaren Abbremsen sowie an einer sichtbaren Lenkbewegung nach rechts, tragen weder das bloße Blinken noch die Kollisionsendstellung ein gesteigertes Vertrauen in ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Dresden, 24.04.2014 - Az: 7 U 1501/13

ECLI:DE:OLGDRES:2014:0424.7U1501.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard