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Vorfahrt bleibt Vorfahrt: Auch bei überhöhter Geschwindigkeit und Rotlichtverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Vorfahrtsverstoß gegenüber einem sichtbar herannahenden, bevorrechtigten Fahrzeug wiegt bei der Haftungsabwägung regelmäßig schwerer als ein vom Bevorrechtigten begangener Rotlichtverstoß in Verbindung mit einer leichten Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Wartepflichtige die Möglichkeit hatte, den Vorfahrtsberechtigten rechtzeitig wahrzunehmen und den Einfahrvorgang zurückzustellen. Im Ergebnis kann eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Wartepflichtigen angemessen sein.

Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung im Kreuzungsbereich

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem wartepflichtigen und einem bevorrechtigten Fahrzeug stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich ein Fehlverhalten des Vorfahrtsberechtigten - etwa ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung - auf die Haftungsverteilung nach § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1, 2 StVG auswirkt. Maßgeblich ist dabei nach § 8 StVO in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, dass der Wartepflichtige sich vor dem Einfahren in eine bevorrechtigte Straße so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs ausgeschlossen ist. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorfahrtsberechtigte seinerseits verkehrswidrig handelt, solange dessen Verkehrsverstoß die Vorfahrt nicht insgesamt entfallen lässt.

Vorliegend war zu klären, ob die Vorfahrt des von der Autobahn kommenden und die Kreuzung überquerenden Fahrzeugs trotz eines Fahrstreifenwechsels unter Nutzung einer eigentlich für Linksabbieger vorgesehenen Spur sowie eines Rotlichtverstoßes mit leichter Geschwindigkeitsüberschreitung bestehen blieb, und ob der wartepflichtigen Partei, die aus einer untergeordneten Straße einfuhr, eine überwiegende Haftung zuzurechnen war.

Wann entfällt die Vorfahrt trotz Verkehrsverstoßes des Bevorrechtigten nicht?

Die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers wird nicht bereits dadurch aufgehoben, dass dieser einen eigenen Verkehrsverstoß begeht, etwa durch Nutzung eines nicht für die beabsichtigte Fahrtrichtung vorgesehenen Fahrstreifens oder durch Überfahren einer Kreuzung bei roter Ampel. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wartepflichtige den Vorfahrtsberechtigten im Zeitpunkt der Einleitung seines eigenen Einfahrvorgangs hätte wahrnehmen können und müssen (vgl. OLG Hamm, 08.12.1997 - Az: 6 U 130/97). Ein bestehender Sichtkontakt oder eine objektiv mögliche Wahrnehmbarkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs führt dazu, dass die Wartepflicht fortbesteht und ein Verstoß gegen diese Pflicht bei der Haftungsabwägung erheblich ins Gewicht fällt.


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LG Wuppertal, 22.04.2014 - Az: 4 O 106/13

ECLI:DE:LGW:2014:0422.4O106.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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