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Fehlendes Arbeitszeugnis - Wenn der Arbeitgeber für den Verdienstausfall haftet

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses schuldhaft, haftet er dem Arbeitnehmer für einen dadurch verursachten Minderverdienst bei der Stellensuche.

Zeugnispflicht des Arbeitgebers und Rechtsfolgen ihrer Verletzung

Der Arbeitgeber ist nach § 73 HGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt. Eine bloße Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit ohne Angaben zu Führung und Leistung genügt diesen Anforderungen nicht und stellt lediglich eine Arbeitsbescheinigung dar. Erteilt der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes Zeugnis oder verzögert er dessen Erteilung schuldhaft, liegt eine Vertragspflichtverletzung vor, die Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers begründen kann.

Worin kann der ersatzfähige Schaden bestehen?

Der durch die Zeugnispflichtverletzung verursachte Schaden kann in einem entgangenen Verdienst liegen, wenn der Arbeitnehmer wegen des fehlenden oder unzureichenden Zeugnisses bei Bewerbungen erfolglos bleibt oder nur eine geringer vergütete Stelle findet. Vorliegend betraf dies einen Arbeitnehmer, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zunächst arbeitslos war und anschließend eine neue Tätigkeit zu einem deutlich niedrigeren Gehalt aufnahm, nachdem ihm zunächst nur eine unzureichende Arbeitsbescheinigung statt eines qualifizierten Zeugnisses ausgestellt worden war.

Welche Anforderungen gelten für den Kausalitätsnachweis?

Zentrale Bedeutung kommt der Frage zu, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass der geltend gemachte Minderverdienst tatsächlich auf die Zeugnispflichtverletzung zurückzuführen ist. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht den vollen Beweis führen, dass ein bestimmter Arbeitgeber ihn bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses eingestellt hätte; ausreichend ist der Nachweis von Tatsachen, die einen Verdienstausfall als Folge der Pflichtverletzung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ergänzend greift die verfahrensrechtliche Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Gericht hat danach über die Höhe eines Schadens sowie über die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis der Kausalität zwischen der Zeugnispflichtverletzung und dem behaupteten Verdienstausfall.

Abgrenzung zu überspannten Beweisanforderungen

Von den dargestellten Erleichterungen ist die Anforderung zu unterscheiden, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Arbeitgeber benennen müsse, der eine Einstellung gerade wegen des fehlenden Zeugnisses abgelehnt habe. Eine solche Benennung ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich; es kann bereits ausreichen, wenn ein ernsthaftes Interesse eines Arbeitgebers an einer Einstellung bestand und in diesem Zusammenhang die Zeugnisfrage zur Sprache gebracht wurde . Werden an den Kausalitätsnachweis Anforderungen gestellt, die im praktischen Regelfall kaum zu erfüllen sind, wird der mit § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO verfolgte Zweck der Beweiserleichterung verfehlt.

Zurechnungszusammenhang und weitere Schadensursachen

Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist auch zu berücksichtigen, ob neben der Zeugnispflichtverletzung weitere Umstände zu dem eingetretenen Verdienstausfall beigetragen haben, die ihrerseits dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Beruht etwa ein zwischen den Parteien geführter Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auf einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, kann dies eine eigenständige, dem Arbeitgeber zurechenbare Ursache für Zurückhaltung potenzieller neuer Arbeitgeber darstellen. In einem solchen Fall kann sich der Verdienstausfall als besondere Ausprägung eines Auflösungsschadens darstellen, für den ebenfalls Verschulden und Kausalität festzustellen sind.

Grenzen des Schadenersatzanspruchs: Schadensminderungspflicht

Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn dieser seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB nicht nachgekommen ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Anschlussbeschäftigung angeboten wurde und er dieses Angebot ohne ausreichenden Grund ausgeschlagen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den eingetretenen Verdienstausfall insoweit selbst mitverursacht, was seinen Ersatzanspruch entsprechend mindern kann.

Maßstab für die Schadenshöhe

Steht die Ersatzpflicht dem Grunde nach fest, ist die Höhe des Schadens im Wege der Schätzung nach § 252 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, welchen Verdienst der Arbeitnehmer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Zugrundelegung seiner beruflichen Vorkenntnisse und der objektiv nachgewiesenen offenen Stellen erzielt hätte. Das Fehlen konkreter Gehaltsangebote einzelner interessierter Unternehmen steht einer Schadensschätzung nicht von vornherein entgegen; verbleibende Unklarheiten bei der Einkommensschätzung gehen zwar zu Lasten des ersatzberechtigten Arbeitnehmers, rechtfertigen für sich genommen jedoch keine vollständige Abweisung des Ersatzanspruchs.


BAG, 26.02.1976 - Az: 3 AZR 215/75


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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