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Mietwagenkosten nach Unfall: Wann der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage taugt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Für die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage herangezogen werden. Pauschale Einwände gegen dessen Methodik sind unbeachtlich, sofern nicht konkret dargelegt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Maßgeblich für das Preisniveau ist grundsätzlich der Ort, an dem das Ersatzfahrzeug angemietet und übernommen wird.

Erforderlichkeit von Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis verlangt werden kann (vgl. BGH, 12.10.2004 - Az: VI ZR 151/03; BGH, 12.06.2007 - Az: VI ZR 161/06; BGH, 20.03.2007 - Az: VI ZR 254/05; BGH, 30.01.2007 - Az: VI ZR 99/06; BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05; BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 160/04; BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 74/04; BGH, VI ZR 300/03 - Az: VI ZR 300/03).

Welche Rolle spielt der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ bei der Schadensschätzung?

Die Ermittlung des „Normaltarifs“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, 26.06.2007 - Az: VI ZR 163/06; BGH, 12.06.2007 - Az: VI ZR 161/06; BGH, 30.01.2007 - Az: VI ZR 99/06; BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05). Die Schadenshöhe darf allerdings nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, 28.04.1992 - Az: VI ZR 360/91). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet wird (vgl. BGH, 02.12.1975 - Az: VI ZR 249/73).

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. BGH, 23.11.2004 - Az: VI ZR 357/03), bedarf demnach nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Fehlt es an entsprechendem Tatsachenvortrag dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe, ist der Tatrichter aufgrund lediglich allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und der Ermittlung des gewichteten Mittels zu klären.

Vorliegend betraf dies die Frage, ob Statistiken des Statistischen Bundesamtes mit den im Mietpreisspiegel ausgewiesenen Preisveränderungen vereinbar seien; mangels konkreten Bezugs zur Schadensschätzung im Einzelfall blieb dieser Einwand unbeachtlich.

Welcher Ort ist für das maßgebliche Preisniveau entscheidend?

Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, und nicht dasjenige am Wohnort des Geschädigten. Dies folgt daraus, dass dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Muss der Geschädigte nach Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in einer Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anmieten, um seine Mobilität wiederherzustellen, bietet es sich an, das Ersatzfahrzeug am Ort der Reparaturwerkstatt anzumieten; für die Schadensabrechnung ist dann grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen.

Welche Anforderungen bestehen an die Erkundigungspflicht des Geschädigten?

Übersteigende Mietwagenkosten, die über dem „Normaltarif“ liegen, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (vgl. BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 126/05). Dies gilt erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen und in gleicher Weise, wenn der Vermieter nicht auf Grundlage eines Unfallersatztarifs, sondern eines „Normaltarifs“ abrechnet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt (vgl. BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05). Die Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen betrifft dabei nicht die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern die Darlegung und den Beweis der Schadenshöhe, die dem Geschädigten obliegt.

Den Geschädigten trifft grundsätzlich die Pflicht zur Schadensgeringhaltung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05; BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 126/05; BGH, 19.04.2005 - Az: VI ZR 37/04). Diese Erkundigungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren ist. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können, und sich, sofern diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen. Erfolgt die Anmietung erst nach dem Unfalltag und ist die Reparaturdauer bereits bei Anmietung absehbar, liegt keine Eil- oder Notsituation vor, die von dieser Erkundigungspflicht entbindet.

Wie wirken sich nachträglich eingeholte Vergleichsangebote aus?

Werden nachträglich Vergleichsangebote eingeholt, die ihrerseits Unfallersatztarife betreffen, sind diese für den Vergleich mit einem „Normaltarif“, der der Schadensabrechnung zugrunde liegt, ungeeignet und müssen prozessual nicht weiter aufgeklärt werden.

Ist ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif zu berücksichtigen?

Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann erwägenswert sein, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. BGH, 14.02.2006 - Az: VI ZR 126/05; BGH, 25.10.2005 - Az: VI ZR 9/05). Voraussetzung hierfür ist jedoch konkreter Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma; fehlt ein solcher Vortrag, ist ein entsprechender Zuschlag zu versagen.


BGH, 11.03.2008 - Az: VI ZR 164/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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