Allein der Umstand, daß ein Geschädigter einen Ersatzwagen zum teureren Unfallersatztarif angemietet hat, stellt noch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Der höhere Preis kann durch die Besonderheiten dieses Tarifs (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko etc.) gerechtfertigt sein.
BGH, 26.06.2007 - Az: VI ZR 163/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


