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Höherer Unfallersatztarif kann ersatzfähig sein

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.


BGH, 25.10.2005 - Az: VI ZR 9/05

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Natalie Reil, Landshut