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Höherer Unfallersatztarif kann ersatzfähig sein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.


BGH, 25.10.2005 - Az: VI ZR 9/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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