Werden Anzeigenverträge für ein Branchenverzeichnis durch ein Formularschreiben angebahnt, das bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck einer bereits fälligen Rechnung erweckt, verstößt die spätere Geltendmachung von Forderungen aus Folgeaufträgen gegen § 1 UWG. Das gilt uneingeschränkt und unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine bewusste Vertragsentscheidung vorlag - es ist Sache des Verwenders, im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen, dass die Zahlung nicht unter dem fortwirkenden Eindruck der Täuschung erfolgt ist.
Ein Angebotsschreiben kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck erwecken, es handele sich um die Rechnung für ein bereits abgeschlossenes Geschäft, wenn mehrere Gestaltungsmerkmale in ihrem Zusammenwirken diesen Anschein hervorrufen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des Schreibens, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Bestandteile. Zu den relevanten Merkmalen können insbesondere zählen: eine individuelle Auftrags- oder Kundennummer, eine aufgeschlüsselte Preisangabe, ein beigefügter bereits ausgefüllter Überweisungsträger, eine besonders hervorgehobene Darstellung von Kosten- und Bankverbindungsangaben nach Art einer Rechnung sowie das Fehlen einer Anrede und Grußformel, wie sie bei Vertragsangeboten üblich sind.
Für die wettbewerbsrechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob ein aufmerksamer Leser die Angebotscharakter des Schreibens erkennen könnte. Ausreichend ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten bei der im Geschäftsverkehr üblichen, eher flüchtigen Lektüre in die Irre geführt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung von Auftragserteilung und Rechnungsbegleichung innerhalb eines Unternehmens häufig unterschiedlichen Personen obliegt, was die Gefahr einer Fehleinschätzung zusätzlich begünstigen kann.
Nutzt der Verwender in der Folge die auf diese Weise zustande gekommenen Vertragsverhältnisse aus, indem er Entgelte für Folgeaufträge beitreibt, erweitert sich der Wettbewerbsverstoß auf die Durchsetzung der Forderungen selbst. Die Schutzfunktion des Wettbewerbsrechts würde vernachlässigt, wenn ein Wettbewerbsteilnehmer systematisch die Früchte aus Verträgen ziehen könnte, deren Zustandekommen auf ebenso systematischen Täuschungshandlungen beruht und deren Fortbestand darauf zurückzuführen ist, dass die Täuschung bei der Durchführung des Vertrags durch konkludentes Verhalten aufrechterhalten wird (vgl. BGH, 07.10.1993 - Az: I ZR 293/91).
Wann erweckt ein Angebotsschreiben den irreführenden Eindruck einer Rechnung?
Gegenstand der Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Formularschreiben, mit denen Anzeigenaufträge für ein Branchenverzeichnis akquiriert werden. Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung von Forderungen aus derart angebahnten Verträgen gegen § 1 UWG a.F. verstößt und wie weit ein entsprechendes Unterlassungsgebot reichen muss.Ein Angebotsschreiben kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck erwecken, es handele sich um die Rechnung für ein bereits abgeschlossenes Geschäft, wenn mehrere Gestaltungsmerkmale in ihrem Zusammenwirken diesen Anschein hervorrufen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des Schreibens, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Bestandteile. Zu den relevanten Merkmalen können insbesondere zählen: eine individuelle Auftrags- oder Kundennummer, eine aufgeschlüsselte Preisangabe, ein beigefügter bereits ausgefüllter Überweisungsträger, eine besonders hervorgehobene Darstellung von Kosten- und Bankverbindungsangaben nach Art einer Rechnung sowie das Fehlen einer Anrede und Grußformel, wie sie bei Vertragsangeboten üblich sind.
Für die wettbewerbsrechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob ein aufmerksamer Leser die Angebotscharakter des Schreibens erkennen könnte. Ausreichend ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten bei der im Geschäftsverkehr üblichen, eher flüchtigen Lektüre in die Irre geführt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung von Auftragserteilung und Rechnungsbegleichung innerhalb eines Unternehmens häufig unterschiedlichen Personen obliegt, was die Gefahr einer Fehleinschätzung zusätzlich begünstigen kann.
Welche Bedeutung hat ein auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept?
Wird ein irreführend gestaltetes Formularschreiben planmäßig und systematisch eingesetzt, um Vertragsschlüsse zu erzielen, liegt darin ein auf Täuschung als Mittel des Wettbewerbs angelegtes Gesamtkonzept. Für die Feststellung eines solchen systematischen Vorgehens bedarf es nicht des Nachweises einer Vielzahl von Einzelfällen; es genügt, wenn sich die planmäßige Ausnutzung der Irreführung bereits aus der Gestaltung des verwendeten Formulars selbst ergibt.Nutzt der Verwender in der Folge die auf diese Weise zustande gekommenen Vertragsverhältnisse aus, indem er Entgelte für Folgeaufträge beitreibt, erweitert sich der Wettbewerbsverstoß auf die Durchsetzung der Forderungen selbst. Die Schutzfunktion des Wettbewerbsrechts würde vernachlässigt, wenn ein Wettbewerbsteilnehmer systematisch die Früchte aus Verträgen ziehen könnte, deren Zustandekommen auf ebenso systematischen Täuschungshandlungen beruht und deren Fortbestand darauf zurückzuführen ist, dass die Täuschung bei der Durchführung des Vertrags durch konkludentes Verhalten aufrechterhalten wird (vgl. BGH, 07.10.1993 - Az: I ZR 293/91).
Wie wirkt sich die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge aus?
Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der geschlossenen Verträge unabhängig. Selbst wenn ein durch Täuschung veranlasster Vertragsschluss lediglich anfechtbar und nicht von vornherein nichtig ist, steht dies der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht entgegen. Entscheidend ist das Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb, das ein Verbot der systematischen Ausnutzung täuschungsbedingter Vertragsschlüsse unabhängig von deren zivilrechtlicher Bestandskraft rechtfertigt.Muss das Unterlassungsgebot Ausnahmefälle berücksichtigen?
Ein gegen die systematische Geltendmachung von Folgeforderungen gerichtetes Unterlassungsgebot ist nicht deshalb einzuschränken, weil im Einzelfall Adressaten den Vertragsschluss bewusst gewollt haben oder nach Aufklärung über die Irreführung an dem Vertrag festhalten wollen. Die Wettbewerbswidrigkeit liegt gerade darin, dass Forderungen ohne Rücksicht darauf geltend gemacht werden, ob die Zahlung unter dem fortwirkenden Eindruck der ursprünglichen Täuschung erfolgt ist. Ein uneingeschränktes Verbot ist daher auszusprechen; es obliegt dem in Anspruch genommenen Verwender, im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen, dass seine Forderungen nicht unter der fortwirkenden Täuschung erfüllt werden (vgl. BGH, 07.10.1993 - Az: I ZR 293/91).Rechtsfolge
Die systematische Geltendmachung von Forderungen aus Anzeigenverträgen, die durch ein irreführend gestaltetes Formularschreiben angebahnt wurden, verstößt uneingeschränkt gegen § 1 UWG a.F. und begründet einen entsprechenden Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Erstattung der für eine berechtigte Abmahnung aufgewandten Kosten (vgl. BGH, 26.09.1991 - Az: I ZR 149/89).
BGH, 26.01.1995 - Az: I ZR 39/93
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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