Ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht, wenn der Bestellvorgang eingeleitet werden kann, ohne dass der Hinweis zuvor wahrgenommen wurde. Eine Platzierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder hinter einem gesondert anzuklickenden Reiter reicht hierfür nicht aus.
Den Anforderungen der Preisangabenverordnung ist auch genügt, wenn die erforderlichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, sofern diese Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. BGH, 04.10.2007 - Az: I ZR 143/04). Entscheidend ist dabei stets die augenfällige Zuordnung der Angabe zum Preis, unabhängig davon, wie diese Zuordnung im Einzelfall ausgestaltet ist (vgl. OLG Hamm, 02.03.2010 - Az: I-4 U 208/09).
Im vorliegenden Fall war der Hinweis auf die Mehrwertsteuer ausschließlich unter der Rubrik „Versand und Zahlungsmethoden“, die erst durch Anklicken eines Reiters sichtbar wurde, sowie unter Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert, die erst nach mehrfachem Scrollen erreichbar waren. Der Bestellvorgang konnte über die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ eingeleitet werden, ohne dass einer dieser Hinweise zuvor wahrgenommen werden musste. Ein im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs enthaltener Hinweis auf die Mehrwertsteuer fehlte ebenfalls.
Anforderungen der Preisangabenverordnung an den Mehrwertsteuer-Hinweis
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern anzugeben, ob ein angebotener Preis die Umsatzsteuer enthält. Ergänzend bestimmt § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, dass diese Angabe dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden muss. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem Hinweis und dem angegebenen Preis ist dagegen nicht erforderlich.Den Anforderungen der Preisangabenverordnung ist auch genügt, wenn die erforderlichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, sofern diese Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. BGH, 04.10.2007 - Az: I ZR 143/04). Entscheidend ist dabei stets die augenfällige Zuordnung der Angabe zum Preis, unabhängig davon, wie diese Zuordnung im Einzelfall ausgestaltet ist (vgl. OLG Hamm, 02.03.2010 - Az: I-4 U 208/09).
Wann fehlt es an der erforderlichen Wahrnehmbarkeit?
Ein Hinweis, der sich hinter einem gesondert anzuklickenden Reiter befindet, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn das Angebot aufgerufen und der Bestellvorgang eingeleitet werden kann, ohne dass der betreffende Reiter angeklickt werden muss. Ebenso wenig genügt ein Hinweis, der erst durch mehrfaches Herunterscrollen über mehrere Bildschirmseiten innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erreichbar ist, wenn der Bestellvorgang eingeleitet werden kann, ohne bis zu dieser Stelle gescrollt zu haben (vgl. OLG Hamm, 02.03.2010 - Az: I-4 U 208/09).Im vorliegenden Fall war der Hinweis auf die Mehrwertsteuer ausschließlich unter der Rubrik „Versand und Zahlungsmethoden“, die erst durch Anklicken eines Reiters sichtbar wurde, sowie unter Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert, die erst nach mehrfachem Scrollen erreichbar waren. Der Bestellvorgang konnte über die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ eingeleitet werden, ohne dass einer dieser Hinweise zuvor wahrgenommen werden musste. Ein im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs enthaltener Hinweis auf die Mehrwertsteuer fehlte ebenfalls.
Welche wettbewerbsrechtlichen Folgen hat ein solcher Verstoß?
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung) dar und begründet bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 UWG. Die Wiederholungsgefahr wird durch den begangenen Verstoß vermutet und muss durch den Verletzer ausgeräumt werden, etwa durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein Unterlassungsantrag, der sich auf ein konkret bezeichnetes Angebot bezieht, ist nicht zu weit gefasst, wenn das beanstandete Verhalten durch die Bezugnahme hinreichend konkretisiert und eingegrenzt ist. Der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung folgt im Wettbewerbsrecht regelmäßig aus der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.
LG Bochum, 03.07.2012 - Az: 17 O 76/12
ECLI:DE:LGBO:2012:0703.17O76.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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